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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

auftragten der Auftrag als fortbestehend, bis dieser vom Er-löschen Kenntnis erlangt hat oder es kennen inufs 33 .

VI. Rat 3e . Das B.G.B. bestimmt in § 676 in systemwidrigemAnschlufs an das Auftragsrecht, dafs, wer einem Anderen einenRat oder eine Empfehlung erteilt, zum Ersätze des aus der Be-folgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadensnicht verpflichtet ist; es weist aber durch einen Zwischensatz daraufhin, dafs sich eine Verantworlichkeit für deu Schaden aus einemVertragsverhältnis oder einer unerlaubten Handlung ergeben kann.Damit ist anerkannt, dafs die Erteilung eines Rates oder einerEmpfehlung als solche keine schuldbegründende Handlung ist.Sie ist kein Auftrag, da sie dem Beratenen, mag er nun den Raterbeten haben oder nicht, keinerlei Verpflichtung auferlegt. Sieist aber auch, da sie an sich keine Willenserklärung, sondern nureine Meinungsäufserung enthält, kein den Ratgeber verpflichtendesRechtsgeschäft. Allein eine Verpflichtung des Ratgebers zumErsätze des aus der Befolgung des Rates entstehenden Schadenskann für den Ratgeber aus einem besonderen Vertragsverhältnisentspringen. Er kann durch einen mit der Raterteilung verbundenenGarantievertrag, der selbständiger Garantievertrag' oder Bürgschafts-vertrag sein kann, eine Haftung für den in Aussicht gestelltenErfolg der Befolgung seines Rates übernehmen und hat dann auchunabhängig von Verschulden für nachteilige Folgen einzustehen.Er kann aber auch vertragsmäfsig verpflichtet sein, Rat zu erteilenoder mindestens, wenn er Rat erteilt, guten Rat zu erteilen, undhaftet dann, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig einen schlechtenRat gibt, aus schuldhafter Vertragsverletzung für den durch dieBefolgung verursachten Schaden 37 . Eine derartige schuldrechtliche

35 B.G.B. § 674 (das Erlöschen durch Widerruf tritt mit dessen Zugehenein). Der § 674 gilt auch für den Fall des Konkurses des Auftraggebers;K.O. § 23. Hier wird aber wegen später entstandener Ersatzansprüche derBeauftragte nur Konkursgläubiger; K.O. § 27. Die Vorschriften der §§ 672674B.G.B. und 27 K.O. sind nach § 675 auch auf die entgeltlichen Geschäfts-besorgungen kraft Dienst- oder Werkvertrages entsprechend anwendbar.

36 Über das gern. R. vgl. Wi n d s c h e i d - Kip p § 412 Anm. 21 mit weiterenNachweisen. Für das heutige R.: Brunswig, Z. f. H.R. LVI 77ff. Brückner,Recht 1903 S. 245 ff., 273ff. Königsberger, Berufliche Auskunfterteilung.1907. Brand, D.J.Z. XVIII 724ff. Schmitt, Z. f. H.R. LXX 266 ff. Ende-mann § 173, 5. Dernburg § 294 IV. Enneccerus § 384 11. Oertmann,Planck, Staudinger zu B.G.B. § 676. Staub, Exkurs zu II.G.B. § 349.Cosack, H.R. § 91 III.

37 Dabei kann die Haftung für Fahrlässigkeit (nicht für Vorsatz) weg-