§ 203. Auftrag.
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Durch den Tod des Auftraggebers oder den Eintrittseiner Geschäftsunfähigkeit erlischt der Auftrag im Zweifel nicht 30 .Doch erlischt er, wenn dies vereinbart oder nach Lage der Sacheals gewollt anzunehmen ist. Dann hat aber der Beauftragte dieGeschäftsbesorgung, wenn mit ihrem Aufschub Gefahr verbundenist, fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter ander-weit Fürsorge treffen kann. Insoweit gilt der Auftrag als fort-bestehend 81 .
Umgekehrt bewirkt der Tod des Beauftragten im Zweifeldas Erlöschen des Auftrages 32 . Der Erbe hat aber den Tod demAuftraggeber unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Auf-schübe Gefahr verbuuden ist, die Geschäftsbesorgung fortzusetzen,bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge treffen kann. Insoweitgilt wieder der Auftrag als fortbestehend 33 .
Der Auftrag erlischt auch durch Konkurse r ö f f n u n g überdas Vermögen des Auftraggebers, er müfste sich denn nicht aufdas zur Konkursmasse gehörige Vermögen beziehen 34 .
In allen Fällen, in denen der Auftrag vorzeitig erlischt — denFall des Widerrufs ausgenommen —, gilt zugunsten des Be-
0.1t. a. 404 (202). Vgl. Immer wahr, Die Kündigung S. 168 ff. — Der „Wider-ruf“ des Auftraggebers hat durchaus die Natur einer fristlosen Kündigung.Ein Verzicht auf das Widerrufsrecht war nach gern. R. und den Gesetzbüchernausgeschlossen. Dies wollte auch Entw. I § 597 bestimmen. Trotz der Streichungdes Zusatzes nimmt die herrschende Meinung mit Recht auch für das geltendeRecht die Unverzichtbarkeit an. Vgl. Oertmann Bern. l a . A. M. Immer-wahr S. 169ff., zum Teil auch Enneccerus § 383 Anm. 2. — Auf entgelt-liche Geschäftsbesorgungen findet § 671 keine Anwendung; nur die Schadens-ersatzpflicht aus unzeitiger Kündigung trifft nach § 675 auch hier den Ver-pflichteten, falls er nach seinem Vertragsverhältnis (z. B. aus § 623) fristloskündigen kann.
30 B.G.B. § 672 S. 1. Nach gern. R. (1. 26 D. h. t.), Preufs. L.R. I, 13§ 18611'., Code civ. a. 2003, Öst. Gb. § 1022, Sachs. Gb. § 1324, Schweiz. O.R.a. 405 (403) gilt die entgegengesetzte Regel. Doch wurde die Regel des B.G.B.schon im Preufs. L.R. § 191 u. 192 für Handelsgeschäfte und Prozefsangelegen-heiten durchgeführt; ebenso A.D.I1.G. a. 54 2 , 297, Z.Pr.O. § 82 (86).
31 B.G.B. § 672 S. 2. Ähnlich Preufs. L.R. § 187—189, Code civ. a. 1991,Öst. Gb. § 1022, 1025, Sächs. Gb. § 1324, Schweiz. O.R. a. 405 (403).
32 B.G.B. § 673 S. 1. Wie nach bisherigem Recht. Der Übergang aufdie Erben kann aber vereinbart sein.
33 B.G.B. § 673 S. 2. Ähnlich die anderen Gesetzbücher.
34 K.O. § 23. Dabei ist § 672 S. 2 (oben Anm. 31) entsprechend anwendbar.Wegen der Ersatzansprüche aus Fortführung der Geschäfte ist der Beauftragtenach K.O. § 27 Massegläubiger. — Der Konkurs des Beauftragten ist einflufslos.