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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
erforderlichen Aufwendungen auf Verlangen Vorschufs zu gewährenund für gemachte Aufwendungen, die der Beauftragte den Um-ständen nach für erforderlich halten durfte, Ersatz zu leisten 28 .
V. Beendigung. Der Auftrag begründet ein durch dieAusführung erlöschendes, bis dahin aber oder bis zu dem etwaigenfrüheren Eintritt einer vereinbarten Endfrist oder auflösenden Be-dingung dauerndes Schuldverhältnis. Als dauerndes Schuld-verhältnis erreicht er aus besonderen Gründen ein vorzeitiges Ende.
Die vorzeitige Beendigung kann durch einseitige Willens-erklärung eines Teiles herbeigeführt werden. Der Auftraggeberkann den Auftrag jederzeit „widerrufen“. Auch der Beauftragteaber kann ihn jederzeit kündigen. Doch darf er zur Vermeidungvon Schadensersatzpfiicht nicht zur Unzeit kündigen, es müfstedenn dazu ein wichtiger Grund vorliegen. Auf das Kündigungs-recht kann er verzichten, bleibt aber daun gleichwohl zur fristlosenKündigung aus einem wichtigen Grunde befugt 39 .
28 B.G.B. § 669—670; bei entgeltlicher Geschäftsbesorgung entsprechendanwendbar (§ 675). Vgl. l’reufs. L.R. I, 13 § 65—73; Code civ. a. 1999; Öst.Gb. § 1004; Sachs. Gb. § 1314; Schweiz. O.R. a. 402 (400). — Das B.G.B.schweigt darüber, ob und inwieweit der Auftraggeber dem Beauftragten denbei Ausführung des Auftrages erlittenen zufälligen Schaden zu ersetzenhat. Die herrschende Meinung folgert daraus, dafs keine von Verschuldenunabhängige Ersatzpflicht besteht; vgl. Planck Bern. 5, Böckel, Arch. f.z. Pr. XCVI 396 ff., R.Ger. b. Seuff. LXV Nr. 7, Rspr. d. O.L.G. XIV 58. DasErgebnis widerspricht dem modernen Rechtsbewufstsein. Manche wollen mitder Erweiterung des Begriffes der Aufwendungen helfen; so Enneccerus§ 382 Z. 4. In anderer Weise vermitteln Oertmann zu § 670 Bern. 3b u.Hoeniger, Arch. f. b. R. XXXV 272ff. M. E. besteht kein Hindernis, mitDernburg § 279 III, Crome § 352 III 2b, Brückmann, Rechte des Ge-schäftsführers S. 186ff., Stammler, Richtiges Recht S. 339ft. die Haftungdes Auftraggebers grundsätzlich zu bejahen. Die Frage war im gern. R. sehrbestritten, mehr und mehr aber drang die dem Beauftragten günstige Meinungdurch; Mommsen, Erörterungen II 58ff-, Jhering, Jahrb. IV37ft'., Eisele,Arch. f. z. Pr. LXXXIV 319 ff., Unger, Jahrb. f. D. XXXIII 328 ff. Der Codeciv. a. 2000 verpflichtet den Auftraggeber unbedingt zum Ersatz alles „ä l’oc-casion de gestion“ unverschuldet erlittenen Schadens. Das Österr. Gb. läfstin § 1014 gleichfalls den Auftraggeber mit einer Einschränkung durch § 1015auch ohne Verschulden haften; v. Schey S. 652ff. Nach Preufs. L.R. I, 13§ 80—81 kann der Beauftragte wenigstens für den durch Befolgung einer mitGefahr verbundenen bestimmten Weisung erlittenen Schaden Ersatz verlangen.Dagegen kehrt das Schweiz. O.R. a. 400 (402) 2 nur die Beweislast um, so dafsder Auftraggeber durch den Nachweis seiner Schuldlosigkeit befreit wird.
29 B.G.B. § 671. Übereinstimmend mit dem gern. R., Preufs. L.R. I, 13§ 159 ff., Code civ. a. 2003 ff., Öst. Gb. § 1020 ff., Säcks. Gb. § 1319 ff., Schweiz.