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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 203. Auftrag.

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auf einen Dritten ist er im Zweifel nicht befugt; ist ihm aber dieÜbertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragungzur Last fallendes Verschulden, wie es in unsorgfältiger Auswahloder unvollständiger Information des Substituten liegen kann, zuvertreten 24 . Der Anspruch des Auftraggebers auf Ausführung istim Zweifel nicht übertragbar 23 . Bei der Ausführung hat der Be-auftragte die Weisungen des Auftraggebers zu befolgen, ist aberzu Abweichungen, deren Billigung durch den Auftraggeber beiKenntnis der Sachlage er annehmen darf, berechtigt und unterUmständen verpflichtet; doch hat er, falls nicht mit dem AufschubGefahr verbunden ist, vorher dem Auftraggeber Anzeige zu machenund dessen Entschliefsung abzuwarten 20 . Er mufs ferner demAuftraggeber die erforderlichen Nachrichten geben, auf VerlangenAuskunft erteilen und schliefslich Rechenschaft ablegen. Was erzur Ausführung des Auftrages erhält und was er aus der Geschäfts-führung erlangt, mufs er, mag er es nun für den Auftraggeberoder für sich erworben haben, nebst Zuwachs und Nutzungen demAuftraggeber herausgeben. Dem Auftraggeber gebührendes Geld,das er für sich verwendet, hat er von der Zeit der Verwendungan zu verzinsen 27 .

IV. Verpflichtungen des Auftraggebers. Der Auf-traggeber ist zu einer Gegenleistung nicht verpflichtet. Der Auf-trag ist kein gegenseitiger Vertrag. Er ist aber ein zweiseitigerVertrag, da er Verpflichtungen des Auftraggebers erzeugen kann.Diese Verpflichtungen bestehen darin, dem Beauftragten für die

24 B.G.B. § 664 h Diese Sätze entsprechen im wesentlichen dem bisherigenRecht. Vgl. Preufs. L.B. I, 13 § 3748, 5458; Code civ. a. 1994; Österr. Gb.§ 1010 n. 1012; Sachs. Gb. § 1302, 13071309; Schweiz. O.R. a. 398399(396-397).

26 B.G.B. § 664 2 .

26 B.G.B. § 665. Ähnlich Preufs. L.B. 1, 13 § 4953; Sachs. Gb. § 13041305;Schweiz. O.R. a. 397 (395). Der § 665 gilt nach § 675 auch für entgeltlicheGeschäftsbesorgungen.

27 B.G.B. § 666668; bei entgeltlicher Geschäftsbesorgung nach § 675entsprechend anwendbar. Die Herausgabepflicht erstreckt sich nicht auf dasnur bei Gelegenheit der Geschäftsführung Erlangte. Sehr bestritten aber ist,inwieweit freiwillige Zuwendungen, die ihm persönlich vom Gegenkontrahentengemacht sind, wie Extraprovisionen, Schmiergelder usw., der Herausgabepflichtunterliegen. Dagegen z. B. R.Ger. LV Nr. 23, Seuff. LNIII Nr. 133, dafürSeuff. LXIX Nr. 141. Näheres b. Staudinger zu § 667 Bern, lb, Oert-mann Bern, lb, Dernburg § 296 Anm. 2122. Vgl. Preufs. L.R. I, 13§ 59-64; Code civ. a. 1993, 1996; Sächs. Gb. § 1310-1312; Schweiz. O.R.a. 400 (398). Österr. R. bei v. Schey S. 566 ff.

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