Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
722
Einzelbild herunterladen
 

722

Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

trag und Voll macht durch, wie sie im B.G.B. gesetzlichen Ausdruckgefunden hat 17 . Der Begriff des Auftrages erschöpft sich in demvertragsmäfsig begründeten Schuldverhältnis zwischen dem Auftrag-geber und dem Beauftragten. Eine Vollmachterteilung brauchtmit dem Auftrag nicht verbunden zu sein 18 . Andererseits setztdie Vollmachterteilung keinen Auftrag voraus. Die Vollmacht-erteilung ist ein eigenartiges Rechtsgeschäft, das überhaupt keinSchuldverhältnis, sondern Vertretungsmacht schafft, somit personen-rechtlichen Inhalt hat 19 . Dies schliefst nicht aus, dafs das derVollmachterteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis für den Be-stand und Umfang der Vollmacht Bedeutung hat 20 . Insoweit spieltfür die Vollmacht auch ein ihr zugrunde liegender Auftrag eineRolle, ohne dafs hierdurch ein spezifischer Unterschied von anderenSchuldverträgen begründet würde 21 .

II. Vertragsschlufs. Der Vertragsschlufs erfolgt durchAnnahme eines Auftrages 22 . Wer zur Besorgung gewisser Geschäfteentweder öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich oder dem Auf-traggeber gegenüber erboten hat, ist, wenn er einen auf solcheGeschäfte gerichteten Auftrag nicht annimmt, zur unverzüglichenAnzeige der Ablehnung verpflichtet 23 .

III. Verpflichtungen des Beauftragten. Der Be-auftragte ist verpflichtet, das ihm übertragene Geschäft zu besorgen.Er haftet für jedes Verschulden mit Einschlufs des Verschuldensseiner Gehilfen. Zur Übertragung der Ausführung des Auftrages

17 Vorangegangen war das Schweiz. O.U. (Auftrag a. 392 ff., Vollmachta. 39 ff.). Nachgefolgt ist das neue D.H.G.B.

18 Sie fehlt nicht nur beim Aufträge zu blofs tatsächlichen Geschäften,sondern auch beim Aufträge zu rechtsgeschäftlichen Handlungen, falls indirekteStellvertretung (wie beim Kommissionär und Spediteur) gewollt ist.

19 Sie wird daher mit Recht vom B.G.B. im Allgemeinen Teil § 167 ff.geregelt.

20 B.G.B. § 168, 169.

21 Denn das gleiche gilt für einen der Vollmacht zugrunde liegendenGesellschaftsvertrag, Dienstvertrag oder Werkvertrag.

22 B.G.B. § 662. Ebenso Preufs. L.R. I, 13 § 7, 1112; Code civ. a. 1984 2 ;Österr. Gb. § 1002; Schweiz. O.R. a. 394 (392). Die Annahme ist formfrei.

23 B.G.B. § 663. Dies gilt nach § 675 auch für die entgeltliche Geschäfts-besorgung. Das Schweigen gilt der Regel nach nicht als Annahme, sondernmacht nur, wenn Ablehnung folgt, schadensersatzpflichtig; vgl. oben § 184S. 288 Anm. 33. Ist jedoch der sich Erbietende Kaufmann, so gilt nach H.G.B.§ 362 (früher a. 323) das Schweigen als Annahme. Ein Annahmepräjudiz ent-halten auch die ähnlichen Bestimmungen des Preufs. L.R. I, 13 § 1317, Sächs.Gb. § 1298 u. Schweiz. O.R. a. 395 (393). Nicht dagegen Österr. Gb. § 1003.