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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 203. Auftrag.

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2. Der zweite Punkt, in dem die Entwicklung durch deutsch-rechtliche Anschauungen bestimmt wurde, betrifft die Trennungdes Auftrages von der Vollmacht. Das römische Mandat mufstevom Obligationenrecht her die Mittel liefern, um den erforderlichenpraktischen Ersatz für die fehlende direkte Stellvertretung zu be-schaffen. Im Begriff und Namen des mandatum war daher zugleichdie Ermächtigung zur rechtsgeschäftlichen Stellvertretung enthalten.Hieran hielt die gemeinrechtliche Doktrin fest, obschon mit derAnerkennung der direkten Stellvertretung die dem Mandatar ver-liehene Macht zur rechtsgeschäftlichen Stellvertretung eine selb-ständige Bedeutung gewann, die im Begriff und Namen der Voll-macht Ausdruck fand 13 . Die grofsen Gesetzbücher erhoben sogardie Vollmacht zum wesentlichen Bestandteil des Auftrages undhandelten daher vomVollmachtsauftrage oderBevollmächtigungs-vertrage als einheitlichem Vertragstypus 14 . Mehr und mehr wurdeman sich zwar des ungleichen Inhaltes von Auftrag und Vollmachtbewufst, unterschied sie aber nur als innere und äufsere Seite des-selben Vertragsverhältnisses 15 . Eine schärfere Erfassung des Gegen-satzes wurde namentlich durch die Institute des Handelsrechtesangeregt, die es deutlich machten, dafs Auftrag und Vollmachtkeineswegs notwendig miteinander verbunden sind, wenn sie aberZusammentreffen, durchaus unabhängig voneinander bestehen undwirken können 1(i . So drang endlich die völlige Trennung von Auf-

13 Dem mittelalterlichen deutschen Recht war die Vollmachterteilung alsselbständiges Rechtsgeschäft, dasMacht oderGewalt (gewaltbote) über-trägt, bekannt. Was v. Amira I 357 ff. u. II 368 ff. für das nord. R. nach-weist, wird in ähnlicher Weise nähere Untersuchung für das deutsche Rechtergeben. Die Jurisprudenz nahm schon seit dem Mittelalter den Begriff derVollmacht auf, verschmolz ihn aber mit der Mandatslehre.

14 Preufs. A.L.R. I, 13 § 5227:Von Vollmachtsaufträgen, Österr. tib.§ 1002 ff.:Bevollmächtigungsvertrag. Natürlich können unter diesen Begriffnur Aufträge zu Rechtsgeschäften und anderen Rechtshandlungen fallen. Un-entgeltliche Aufträge zu tatsächlichen Dienstleistungen begründen nach Preufs.L.R. I, 11 § 872 überhaupt keinen klagbaren Anspruch. Für das österr. R.verficht v. S c h e y S. 725 ft', die analoge Anwendung der Grundsätze über denBevollmächtigungsvertrag. Auch der Code civ. a. 1984 sq. legt in den Be-griff des mandat die Vollmacht hinein.

16 Vgl. Hupka, Die Vollmacht S. 10. Über diesen Standpunkt kommtauch das Sächs. Gb. nicht hinaus; vgl. § 1317 mit § 788.

16 Vom Handelsrecht her führte zuerst Laband in seiner berühmtenAbhandlung, Z. f. d. g. II.R. X 183 ff., die prinzipielle Scheidung durch. (Vor-bereitet hatte sie J bering, Jalirb. f. D. I 312). Das A.D.1I.G. selbst (a. 42ff.)blieb in seiner Fassung noch hinter seinem Gehalt zurück.

Binding, Handbuch. II. 3. III: Gierke, Deutsches Privatrecht. III.

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