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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
unbedeutende Rolle spielt, der Hauptanwenduugsbereich des Auf-tragsreclits aufserhalb des technischen Auftragsbegriffs. Wie weiter sich erstreckt, ist freilich infolge der unsicheren Grenzen desBegriffes der „Geschäftsbesorgung“ sehr zweifelhaft und bestritten 10 .Zu einem angemessenen Ergebnis aber wird man am ehesten ge-langen, wenn man den Auftragsbegriff' des Lebens zu Rate zieht * 11 .
Überdies findet das Auftragsrecht unabhängig davon, ob dieArbeitsleistung unentgeltlich oder entgeltlich erfolgt, in erheblichemUmfange entsprechende Anwendung auf die ständige Ge-schäftsführung, zu der Vereins- und Stiftungsvorsteher, ge-schäftsführende Gesellschafter,Testamentsvollstrecker berufen sind lä .
10 Es gibt darüber fast so viele Meinungen wie Schriftsteller. Unhaltbar,weil sie dem B.G.B. eine widersinnige Fassung zumutet, ist jedenfalls die Er-streckung des § 675 auf alle Dienst- und Werkverträge; so Hachenburg.Dienst- u. Werkv. S. 10 ff., Planck 3 Bern. 2, Mattlriafs § 125 VI. Auchdie Ansicht von Hellwig, Vertr. S. 517 Anm. 42, u. Kipp, bei WindscheidS. 723, scheitert daran, dafs sie alle Werkverträge einschliefst, wie umgekehrtdie von Lenel, Jahrb. f. D. XLIV 31 ff., daran, dafs sie die Werkverträgeüberhaupt ausschliefst. Andere wollen unter Geschäftsbesorgung in § 675 nurdie Vornahme von Rechtsgeschäften verstehen; so Staub zu H.G.B. §362Bern. 2. Oder die Vornahme von Rechtsgeschäften und anderen rechtsgeschäft-lichen Handlungen; so Enneccerus § 384 I, vgl. auch Isay S. 44ff. Diesdürfte jedoch zu eng sein. Vermittelnde Lösungsversuche, die aber voneinanderstark abweichen, unternehmen besonders Endemann § 172 S. 1080ff., Crome§ 252 Z. 1, Staudinger Bern. 2, Lotmar I 277ff., Oertmann Bern. 1 b,Cosack 6 § 143 II 2a.
11 Darauf weist zutreffend Dernburg § 293 IV hin, der nur in der An-knüpfung an den gemeinrechtlichen Mandatsbegriff zu weit geht. Vgl. auchGoldmann u. Lilien thal S. 602. Dazu stimmen die bisher veröffentlichtenEntsch. der Gerichte, in denen von § 675 Gebrauch gemacht ist. Vgl. Komm,d. R.G.Räte zu § 675 Nr. 1, Enneccerus a. a. O. Anm. 7. Insbesonderebetreffen sie die entgeltliche Tätigkeit der Rechtsanwälte, Notare (R.Ger. LXXXVNr. 44, sofern sie nicht als Beamte tätig sind, oben § 199 S. 592 Anm. 4 a. E.)und Patentanwälte; die entgeltliche Guts- oder Hausverwaltung, Forderungs-einziehung, Schuldenzahlung (oder Girogutschrift, R.Ger. LXXXIV Nr. 64);die entgeltliche Vertretung hei der Zwangsvollstreckung; die Besorgung derUmwandlung eines Einzelunternehmens in eine Aktiengesellschaft; die Geschäfteder Handlungsagenten. Wichtige Anwendungsfälle bilden zweifellos auch dasKommissions- u. das Speditionsgeschäft. — Die Tätigkeit des Gerichtsvoll-ziehers, die nach Z.P.O. § 753 „im Aufträge des Gläubigers“ vorgenommenwird, wurde früher vom Reichsgericht gleichfalls für Geschäftsbesorgung imSinne des § 675 erklärt, wird aber seit dem Erk. der Ver. Z.S. v. 2. Juni 1913LXXXII Nr. 21 von ihm als reine Amtshandlung beurteilt, der überhaupt keinVertragsverhältnis zugrunde liegt.
12 B.G.B. § 27 3 , 56, 713 (mit 712 2 ), 2118 (mit 2226). Vgl. auch § 1835.