§ 203. Auftrag.
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Der Begriff des Auftrages entstammt dem römischen Begriffdes mandatum. Auch dem älteren deutschen Recht waren natür-lich Aufträge bekannt, aus deren Annahme eine Verpflichtung zurAusführung entstand und aus deren Ausführung Verpflichtungendes Auftraggebers entstehen konnten 3 * 5 . Allein ein Bedürfnis zurAusbildung eines allgemeinen Vertragstypus für Aufträge warnicht vorhanden. Dagegen war für das römische Vertragssystemdie Anerkennung des Mandates als eines KonsensualkontraktesVoraussetzung seiner Verpflichtungskraft. Mit der Rezeption wurdeder Mandatsbegriff bei uns aufgenommen. In zwei Punkten abervollzog sich eine deutschrechtlich beeinflufste Entwicklung.
1. Die Unentgeltlichkeit w r ar ursprünglich Wesensmerk-mal des römischen Mandates 6 . In der Kaiserzeit aber drang dieKlagbarkeit eines Honorarversprechens im Extraordinarverfahrendurch. Das gemeine Recht liefs, wie dies für das einheimischeRecht stets gegolten hatte, die Vereinbarung eines Entgeltes grund-sätzlich zu. Die neueren Gesetzbücher schlossen sich an 7 . Dagegenstempelt das B.G.B., indem es mit allem bisherigen Rechte bricht,die Unentgeltlichkeit wieder zum Wesensmerkmale des Auftrages 8 9 .
Der Lebensauffassung entspricht dies nicht. Sie wird vondem geschichtlich entwickelten weiteren Auftragsbegriffbeherrscht, der entgeltliche Geschäftsbesorgungen mannigfacherArt einschliefst. Das B.G.B. schlägt eine Brücke zu dieser Auf-fassung, indem es, sobald ein Dienst- oder Werkvertrag eine„Geschäftsbesorgung“ zum Gegenstände hat, die meisten Vorschriftenüber den Auftrag „entsprechend“ anzuwenden gebietet 8 . So liegt,da die unentgeltliche Geschäftsbesorgung nur eine verhältnismäfsig
„Verwaltungsvertrag“; Dernburg, Preufs. P.R. II § 184. Er ist beute, wenn
die Vermögensverwaltung unentgeltlich erfolgt, Auftrag, sonst regelmäfsig
Dienstvertrag.
5 Vgl. über das nord. E. v. Anlira I 686 ff., II 822 ff
6 L. 1 § 4 D. mand. 17, 1: mandatum nisi gratuitum nullum est.
1 Preufs. A.L.R. I, 13 § 74 ff. Cod. civ. a. 1999. Österr. Gb. § 1004. Schweiz.O.R. a. 392, jetzt 394. Sachs. Gb. § 1299 (trotz der auf Unentgeltlichkeit ab-gestellten Definition in § 1295).
8 Anders noch Entw. I § 586, 596. Vgl. Motive II 527 ff. Die Abgrenzungdes entgeltlichen Auftrags gegen den Dienst- und Werkvertrag sollte der Wissen-schaft und Praxis überlassen bleiben.
9 B.G.B. § 675. Ausgenommen sind neben der Legaldefinition des § 662mir § 664 (aber Übertragung des Auftrags und des Anspruchs auf Ausführung)und § 671 (über fristlose Kündigung), jedoch mit dem unten in Anm. 29 a. E.vermerkten Vorbehalt der Anwendbarkeit des § 671 2 in besonderen Fällen.Vgl. oben § 199 S. 600 Anm. 33, § 201 S. 691 Anm. 18.