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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
leisteten ausgeschlossen ist 60 . Der Vertrag ist also keineswegsnichtig 51 . Das Gesetz erklärt ihn nicht für unsittlich, versagtihm aber, weil es ihm einen positiven sittlichen oder sozialen Wertabspricht, die den als schütz würdig anerkannten Schuldverhält-nissen gewährte Erzwingbarkeit 52 .
§ 203. Auftrag * 1 .
I. Begriff und Geschichte. Nach dem B.G.B. ist Auf-trag die Übertragung eines Geschäfts, zu dessen unentgeltlicherBesorgung für den Auftraggeber sich der Beauftragte verpflichtet 2 .Das Geschäft kann rechtlicher oder tatsächlicher Art sein 3 . DerAuftrag kann sich auch auf die Besorgung einer Mehrheit vonGeschäften, auf eine Vermögensverwaltung, ja auf die Besorgungaller geschäftlichen Angelegenheiten des Auftraggebers richten 4 .
50 B.G.B. § 656 Abs. 1 S. 2. Es sind daher die oben S. 44 ff. entwickeltenRegeln über Schuld ohne Haftung anwendbar, und zwar im Sinne der auf S. 46hervorgehobenen Fälle des gesetzlichen Ausschlusses jeder Erzwingbarkeit.
51 R.Ger. XLYI Nr. 39 u. 47. Dies folgt auch aus Gew.O. § 52 2 . — A. M.Köhler, Arch. f. b. R. XII 316ff. Vgl. gegen ihn Dernburg § 339 V,Enneccerus § 378 IV, Oertmann zu § 656 Bein. 2a, Schreiber, Schuldu. Haft. S. 111 ff.
52 Im gleichen Sinne bestimmt das Schweiz. O.R. a. 461: „Aus der Heirats-vermittlung entsteht kein klagbarer Anspruch auf Maklerlohn.“
1 Röm. u. gern. R.: Glück XV 239 fl'.; Win dscheid-Kipp § 409ff —Preufs. R.: Dernburg, Preufs. P.R. II § 180—183. — Franzos. II.: Zachariae-Crome § 390—396. — Österr. R.: v. Schey, Die Obligationsverhältnisse desösterr. Privatr. I 419ff. (Der Bevollmächtigungsvertrag, 1907). — Recht desB.G.B.: Isay, Die Geschäftsführung nach dem B.G.B., 1900. Endemann§173. (Josack§150. Landsberg § 144. Matthiafs § 125. Crome§253mit § 252. Dernburg § 293ff Enneccerus § 380ff Komm, zu B.G.B.§ 662—675.
2 B.G.B. § 662. Das Wort „Auftrag“ bezeichnet zunächst die Willens-erklärung des Auftraggebers, die für sich betrachtet nur Vertragsantrag ist,dann aber auch den durch Annahme dieses Antrags zustande kommendenSchuldvertrag. Es mufs sich um ein für den Beauftragten fremdes Geschäft,sei es ein Geschäft des Auftraggebers oder eines Dritten, handeln. Ein Auftragzur Besorgung eines eignen Geschäftes (mandatum tua gratia) ist durch § 662ausgeschlossen. Hier kann nur von einem „Rat“ die Rede sein; vgl. unten zu VI.
3 So auch nach gern. R., während das Preufs. A.L.R. den Begriff des Auf-trags auf Rechtshandlungen beschränkt. Der Begriff des „Geschäftes“ ist hierganz untechnisch und nur durch die Lebensanschauung begrenzt. Er erstrecktsich nicht auf die nicht zum geschäftlichen Bereich gerechneten tatsächlichenHandlungen, während diese sehr wohl, wenn sie gegen Entgelt geleistet werden,Gegenstand eines Dienst- oder Werkvertrages sein können.
4 Das Preufs. A.L.R. I, 14 § 109ff. regelte als besonderen Typus den