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3 (1917) Schuldrecht
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§ 202. Mäklervertrag.

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Vereinbarung oder abweichenden Ortsgebrauclis den Maklerlohnvon jeder Partei zur Hälfte zu fordern 44 . Gleiches gilt für dengewerbsmäfsigen Stellenvermittler, falls beide Teile seine Tätigkeitin Anspruch genommen haben; hier ist sogar eine entgegenstehendeVereinbarung zuungunsten des Stellensuchenden nichtig 45 .

Bei allen auf Vermittlung eines Dienstvertrages gerichtetenMäklerverträgen gilt die Besonderheit, dafs ein vereinbarter un-verhältnismäfsig hoher Mäklerlohn auf Antrag desSchuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetztwerden kann 40 .

V. Ehemäkelei. Der Vertrag, durch den für den Nach-weis einer Heiratsgelegenheit oder die Vermittlung einer Ehe-schliefsung ein Lohn versprochen wird, unterstand im gemeinenund preufsischen Recht keinen besonderen Regeln. Da er zwardem feineren Empfinden widerspricht, aber in weiten Kreisen her-gebracht ist uud von der Volksanschauung gebilligt wird, mufsteer, wenn er nicht im einzelnen Falle durch die Umstände als sitten-widrig gekennzeichnet wurde, als klagbar anerkannt werden 47 .Nur das sächsische Gesetzbuch erklärte ihn schlechthin für nichtig 48 .Das B.G.B. schlägt einen Mittelweg ein. Aus dem Ehemäkler-vertrage entspringt niemals eine klagbare Verbindlichkeit 49 . Alleiner begründet gleich Spiel und Wette eine haftungslose Schuld, sodafs die Zurückforderung des in Erfüllung des Versprechens Ge-

44 1LG.B. § 99.

45 St.V.G. § 5*.

40 B.G.B. § 655. Nach der Entrichtung des Lohns ist die Herabsetzungausgeschlossen. Ist aber nur ein Teil bezahlt, so kann der geschuldete Rest-betrag -wegen Ühermafses gekürzt oder ganz versagt werden; R.Ger. b. Seuff.LXIII Nr. 41. Das Schweiz. O.R. a. 417 bestimmt Gleiches unter Ausdehnungauf den Grundstückskauf. Bei Mäklerverträgen jeder Art kann natürlichdas Lohnversprechen wegen Wuchers überhaupt nichtig sein.

41 Die Praxis war hierüber einig; Seuff. XLVIII Nr. 23. Auch für dasGebiet des franz. R. nahm dies die deut. Praxis im Gegensatz zur französ.Praxis an; Bad. Ann. LX1I 161 ff. Hiergegen erklärte sich Köhler, Arch. f.b. R. V 166 ff.

48 Sachs. Gb. § 1259.

49 B.G.B. § 656. Ebensowenig aus einem behufs Erfüllung des Lohn-versprechens abgegebenen Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis, daherauch nicht aus einem zu diesem Zweck ausgestellten Wechsel; Seuff. LXINr. 106. Die Unklagbarkeit erstreckt sich auch auf den Ersatzanspruch wegenAuslagen, sowie auf ein etwaiges Versprechen des Mäklers. Nicht unter§ 656 fällt das Lohnversprechen für Beseitigung tatsächlicher oder rechtlicherHindernisse einer bereits beschlossenen Ehe; R.Ger. b. Seuff'. LX1I Nr. 38.