§ 202. Mäklervertrag.
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Vereinbarung oder abweichenden Ortsgebrauclis den Maklerlohnvon jeder Partei zur Hälfte zu fordern 44 . Gleiches gilt für dengewerbsmäfsigen Stellenvermittler, falls beide Teile seine Tätigkeitin Anspruch genommen haben; hier ist sogar eine entgegenstehendeVereinbarung zuungunsten des Stellensuchenden nichtig 45 .
Bei allen auf Vermittlung eines Dienstvertrages gerichtetenMäklerverträgen gilt die Besonderheit, dafs ein vereinbarter un-verhältnismäfsig hoher Mäklerlohn auf Antrag desSchuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetztwerden kann 40 .
V. Ehemäkelei. Der Vertrag, durch den für den Nach-weis einer Heiratsgelegenheit oder die Vermittlung einer Ehe-schliefsung ein Lohn versprochen wird, unterstand im gemeinenund preufsischen Recht keinen besonderen Regeln. Da er zwardem feineren Empfinden widerspricht, aber in weiten Kreisen her-gebracht ist uud von der Volksanschauung gebilligt wird, mufsteer, wenn er nicht im einzelnen Falle durch die Umstände als sitten-widrig gekennzeichnet wurde, als klagbar anerkannt werden 47 .Nur das sächsische Gesetzbuch erklärte ihn schlechthin für nichtig 48 .Das B.G.B. schlägt einen Mittelweg ein. Aus dem Ehemäkler-vertrage entspringt niemals eine klagbare Verbindlichkeit 49 . Alleiner begründet gleich Spiel und Wette eine haftungslose Schuld, sodafs die Zurückforderung des in Erfüllung des Versprechens Ge-
44 1LG.B. § 99.
45 St.V.G. § 5*.
40 B.G.B. § 655. Nach der Entrichtung des Lohns ist die Herabsetzungausgeschlossen. Ist aber nur ein Teil bezahlt, so kann der geschuldete Rest-betrag -wegen Ühermafses gekürzt oder ganz versagt werden; R.Ger. b. Seuff.LXIII Nr. 41. Das Schweiz. O.R. a. 417 bestimmt Gleiches unter Ausdehnungauf den Grundstückskauf. — Bei Mäklerverträgen jeder Art kann natürlichdas Lohnversprechen wegen Wuchers überhaupt nichtig sein.
41 Die Praxis war hierüber einig; Seuff. XLVIII Nr. 23. Auch für dasGebiet des franz. R. nahm dies die deut. Praxis im Gegensatz zur französ.Praxis an; Bad. Ann. LX1I 161 ff. Hiergegen erklärte sich Köhler, Arch. f.b. R. V 166 ff.
48 Sachs. Gb. § 1259.
49 B.G.B. § 656. Ebensowenig aus einem behufs Erfüllung des Lohn-versprechens abgegebenen Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis, daherauch nicht aus einem zu diesem Zweck ausgestellten Wechsel; Seuff. LXINr. 106. Die Unklagbarkeit erstreckt sich auch auf den Ersatzanspruch wegenAuslagen, sowie auf ein etwaiges Versprechen des Mäklers. — Nicht unter§ 656 fällt das Lohnversprechen für Beseitigung tatsächlicher oder rechtlicherHindernisse einer bereits beschlossenen Ehe; R.Ger. b. Seuff'. LX1I Nr. 38.