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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
des Mäklers sein 38 . Der Mäkler mufs also durch seinen Nach-weis oder seine Vermittlung den Vertragsschlufs verursacht oderdoch mitverursacht haben 39 . Das Mals des erforderlichen Kausal-zusammenhanges hängt von der aus den Umständen zu ermittelndenund nach Treu und Glauben auszulegenden Parteiabsicht ab 40 .Die Beweislast trifft den Mäkler 41 . Dafs der Auftraggeber beimVertragsschlufs Kenntnis von der Tätigkeit des Mäklers gehabthat, ist nicht erforderlich 42 .
Der Vergütungsanspruch des Mäklers richtet sich nach bürger-lichem Recht gegen seinen Auftraggeber. Hat er zulässiger-weise sich von beiden Parteien beauftragen lassen, so kann er vonjeder den vollen Mäklerlohn verlangen 43 . Dagegen hat der Handels-mäkler kraft seiner Stellung zwischen den Parteien mangels anderer
38 Doch ist es nicht ausgeschlossen, dafs der Auftraggeber die Zahlungdes Maklerlohns für den Kall des Zustandekommens des Vertrages unabhängigdavon, oh die Mitwirkung des Mäklers diesen Erfolg herbeigeführt hat, ver-spricht. Darin liegt kein Schenkungsversprechen; Rspr. d. O.L.G. IX 8, Dern-burg § 339 Anm. 16. Vgl. auch Reichel S. 222ff.
39 Reichel S. 129 ff. will anstatt des Kausalzusammenhanges nur fordern,dafs der Mäkler sich um das Zustandekommen des Vertrages in förderlicherWeise „verdient“ gemacht hat; in § 652 müsse es „dank“ statt „infolge“ heifsen;die Provision sei „Dank“ für förderliche Tätigkeit (S. 154). Allein die Tätig-keit des Mäklers hat entweder den Vertragsschlufs wirklich gefördert und wardann eben mitverursachend, oder sie blieb trotz ihrer subjektiven Verdienst-lichkeit ohne Einflufs auf das Ergebnis und war dann eben erfolgloses Bemühen.
40 Vgl. Seuff. XXXIX Nr. 10, LX Nr. 100, R.Ger. VI Nr. 51, GruchotXLVII 92711'., weitere Nachweise aus der Praxis beiWarneyer u. im Komm,d. R.G.R. zu § 652 unter 2c. Die überaus eingehende Kasuistik b. ReichelS. 138 ff., der dabei zwischen dem Nachweisungs- und dem Vermittlungsmäklerunterscheidet, bietet reiche Belehrung.
41 Reichel S. 172 ff. Im allgemeinen aber ist, wenn feststeht, dafs derMäkler dem Auftraggeber von der Gelegenheit zum Vertragsschlufs Mitteilunggemacht hat, mangels besonderer entgegenstehender Umstände mindestensMitverursachung des erfolgten Vertragsschlusses durch den Mäkler anzunehmen.
42 Oertmann zu § 652 Bern. 2ay; Kipp b. Windscheid S. 775. A. M.Seuff. LIV Nr. 147, R.Ger. XXXI Nr. 65, Gruchot XLVIII 344, Rspr. d. O.L.G.XII 85, sowie mindestens für den Fall, dafs die Unkenntnis auf die Vertrags-bedingungen Einflufs gehabt hat, R.Ger. LXVIII Nr. 52, LXXXIII Nr. 7. Vgl.auch Dernburg § 339 Anm. 20, Planck Bern. 3d, Enneccerus §378Anm. 13, Reichel S. 139 ff. Man beruft sich darauf, dafs der Auftraggeberbei Stellung der Vertragsbedingungen die Maklerprovision nicht in Rechnungstellen konnte. Hat er aber einem Mäkler Auftrag erteilt, so mufs er mit derMöglichkeit, dafs er die Gelegenheit zum Vertragsschlufs der Tätigkeit des-selben zu verdanken hat, rechnen.
43 Seuff. XXXIX Nr. 208; Oertmann zu § 654 Bern. 1 a.