§ 202. Mäklervertrag.
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Sodann mufs der abgeschlossene Vertrag sich mit dem Vertrage,dessen Vermittlung dem Mäkler aufgegeben war, decken 33 . EinRecht darauf, dafs der Auftraggeber das Zustandekommen desVertrages bewirke, hat der Mäkler nicht. Vielmehr mufs er sich,auch wenn er einen an sich durchaus geeigneten Vertragsschlufsbereitgestellt hat, dessen willkürliche Ablehnung gefallen lassen 34 .Auch kann er keinen Einspruch dagegen erheben, dafs unabhängigvon seiner Darbietung der Vertrag anderweit auf Grund selbst-erkundeter oder von einem anderen Vermittler nachgewiesenenGelegenheit geschlossen wird 35 . Doch ist es möglich, dafs derAuftraggeber sich stärker bindet. Er kann schon für die Dar-bietung eines geeigneten Angebots Lohn oder doch Auslagen-vergütung Zusagen oder bei Ablehnung eines solchen sich einerVertragsstrafe unterwerfen 36 . Auch kann er unter Verzicht aufsein freies Widerrufsreeht dem Mäkler einen Auftrag bis zu einembestimmten Termin „fest und unwiderruflich“ erteilen und hatdann, wenn er anderweit abschliefst und der Mäkler nach weist,dafs ihm eine gehörige Vermittlung gelungen sein würde, demMäkler Schadensersatz zu leisten 37 .
Andererseits mufs, damit der Mäklerlohn gefordert werdenkann, das Zustandekommen des Vertrages Fol ge der Tätigkeit
im Recht 1909 Nr. 3054. Für Bestehenbleiben Seuff. XL Nr. 16. Vgl. ReichelS. 59 ff., der den Lohnanspruch wegfallen läfst, wenn der Vertragsgegner, da-gegen aufrechthält, wenn der Auftraggeber zurücktritt. — Die Ausübung einesgesetzlichen Rücktrittsrechts ist einflufslos.
33 Der Maklerlohn ist also nicht verdient, wenn statt des in Aussichtgenommenen Vertrages ein wesensverschiedener Vertrag, z. B. statt des Kaufesein Tausch oder eine gesellschaftliche Beteiligung, zustande kommt; vgl. Seuff.XIII Nr. 8, LI Nr. 54, R.Ger. XXXIX Nr. 57, Rspr. d. O.L.G. VIII 76, XVIII 17.Anders jedoch, wenn der wirtschaftliche Erfolg derselbe ist. Vgl. über dieEinzelheiten ausführlich Reichel S. 89ff. — Ist Maklerlohn für die Ver-schaffung eines Darlehens versprochen, so ist er im Zweifel noch nicht mitdem Zustaudebringen eines klagbaren Darlehensversprechens verdient; R.Ger.XXXIX Nr. 57. A. M. auf Grund der Theorie des IvonsensualdarlehensReichel S. 18ff.
34 Enneccerus § 378 II ld; Dernburg 4 § 339 Anm. 11; ReichelS. 6ff.; Rspr. d. O.L.G. IV 48, VIII 76, XXII 319; R.Ger. in J.W.Sclir. 1911 S.758.
315 Oertmann zu § 652 Bern. 2ae; R.Ger. VI Nr. 52.
36 Reichel S. 12 ff.
37 R.Ger. LXXVI Nr. 90, Gruchot LVI 118 ff'., Rspr. d. O.L.G. XII 89.Die Verpflichtung zur Zahlung des vollen Maklerlohns kann nicht mit demO.L.G. Naumburg b. Seuff LXII ohne weiteres aus dem Verzicht auf denWiderruf gefolgert werden. Vgl. Enneccerus § 378 III 1, Raape b. Dern-burg 4 § 339 Anm. 11, Reichel S. 205ff.