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3 (1917) Schuldrecht
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

Der Maklerlohn ist aber nach altem Gewohnheitsrecht, dasnach dem Vorbilde der Handelsgesetzbücher nun auch im B.G.B.fixiert ist, nur verdient, wenn der Vertrag infolge der nach-weisenden oder vermittelnden Tätigkeit des Mäklers zustandekommt 27 . Für erfolglose Bemühungen und Aufwendungen kannder Mäkler mangels anderer Abrede keinerlei Ersatz verlangen 28 .

Somit ist einerseits das Zustandekommen des angestrebtenVertrages zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten erforder-lich. Der Vertrag mufs rechtsverbindlich abgeschlossen sein 29 .Er mufs ferner endgültige Wirksamkeit erlangt haben. Ist erunter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann derMäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt 80 .Im Falle des Vertragsschlusses unter einer auflösenden Bedingungist der Mäklerlohn zunächst zu zahlen, jedoch bei Eintritt derBedingung zurüekzuzahlen, es müfste denn der vom Auftraggebererstrebte Zweck trotzdem im wesentlichen erreicht sein 81 . Ebensokann die Wiederauflösung des Vertrages kraft eines vorbehaltenenRücktrittsrechts den Lohnanspruch wieder hinfällig machen 32 .

27 B.G.B. § 652. Das gleiche nahm die Praxis stets für das gern, undpreufs. R. an; R.Ger. YI Nr. 51 u. 52, XXY Nr. 67. Vgl. ferner Sachs. Gb.§ 1254, Schweiz. O.R. a. 413.

28 Dals er auch für die Aufwendungen nichts zu fordern hat, ist in § 652Abs. 2 S. 2 ausdrücklich bestimmt und entspricht dem bisherigen Recht (Seuff.LI Nr. 21).

29 Daher ist der Maklerlohn nicht verdient, wenn der Vertrag wegenFormmangels nichtig ist; R.Ger. XXIX Nr. 56. Anders nur, wenn ein solcherVertrag gleichwohl von den Parteien als bindend behandelt wird; R.Ger. XXVNr. 67. Ebensowenig ist der Maklerlohn verdient, wenn der Vertrag aus eineminneren Grunde nichtig (z. B. auf Unmögliches gerichtet, Scheingeschäft, sitten-widrig) ist; Rspr. d. O.L.G. IV 238; unrichtig Seuff. XLIX Nr. 247. Vgl. indesüber die erforderlichen Einschränkungen Reichel S. 26ff. Ist der Vertraganfechtbar, so wird der zunächst begründete Lohnanspruch durch die An-fechtung rückwärts hinfällig. So auch im Falle der Anfechtung wegen Betrugesdes Auftraggebers; R.Ger. LXXVI Nr. 88, mit Unrecht angegriffen von ReichelS. 37 ff.

30 B.G.B. § 652 Abs. 1 S. 2. Ebenso für das gern. R. R.Ger. b. Seuff.XLV Nr. 13. Schweiz. O.R. a. 413 2 . Vgl. Reichel S. 38ff. u. über Anfangs-termin S. 44 ff.

31 So entscheidet die sehr streitige Frage Reichel S. 48 ff.; zustimmendEnneccerus § 378 II lb, Raape b. Dernburg 4 § 339 Anm. 15. Anderelassen den Lohnanspruch stets hinfällig werden; so Planck Bern. 3c, Dern-burg, D.J.Z. 1904 S. 822, Rspr. d. O.L.G. XIV 28. Wieder Andere lassen ihnimmer bestehen; so Crome § 272 Z. 5aa, Cosack § 152 V 3, OertmannBern. 2 a a, O.L.G. Hamb. b. Seuff. LXXI Nr. 113 (mit irreführendem Eingang).

32 Auch hierüber herrscht Streit, Für den Wegfall Seuff. L Nr. 13, R.Ger.