§ 202. Mäklervertrag.
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kann auch nach bürgerlichem Recht sich aus dem Inhalte des mitdem Auftraggeber geschlossenen Vertrages ergeben, dafs der Mäklerzugleich sich dem anderen Teil zu entgeltlichem Mäklerdienst ver-pflichten darf 22 . Ist er aber vertragswidrig auch für den anderenTeil tätig gewesen, so verwirkt er den Anspruch auf den Makler-lohn und den Ersatz seiner Aufwendungen 28 .
IV. Rechte des Mäklers. Der Mäkler hat Anspruch aufden versprochenen oder den Umständen nach als versprochen an-zusehenden Maklerlohn, dessen Höhe mangels besonderer Verein-barung durch eine etwaige Taxe oder den üblichen Satz bestimmtwird 3 *. Unüberschreitbare Taxen, durch die im älteren Recht dieVertragsfreiheit vielfach beschränkt wurde, sind neuerdings beider gewerbsmäfsigen Stellenvermittlung wiedereingeführt 23 . Durchden Mäklerlohn sind im Zweifel auch die gemachten Aufwendungengedeckt, so dafs für sie nur im Falle besonderer VereinbarungErsatz verlangt werden kann 26 .
-- Für das gern. u. preufs. R. war die Zulässigkeit sehr bestritten; vgl.die Anführungen aus der Praxis in den Motiven zum Entw. Bd. II 514—515.Nach § 654 B.G.B. ist die Übernahme von Mäklertätigkeit für den anderenTeil zulässig, wenn sie nicht ausdrücklich oder nach der erkennbaren Vertrags-absicht ausgeschlossen ist; R.Ger. b. Seuff. LVI Nr. 24, b. Gruchot LII 993.Im Gegensatz zum Handelsrecht bedarf es aber immer, damit der Mäkler beidenParteien gegenüber verpflichtet und berechtigt werde, eines besonderen Mäkler-vertrages mit jeder von ihnen und somit eines doppelten Lohnversprechens.Die Gestattung des Doppelvertrages ist namentlich anzunehmen, wenn dieMäklertätigkeit nur auf Zuführung oder Nachweis einer zum Vertragsschlufsgeeigneten Person gerichtet sein soll. Üblich ist sie bei der Gesindemiete undwird im Stellenvermittlungsges. § 5 vorausgesetzt.
28 B.G.B. § 654; ebenso Schweiz. O.R. a. 415. Dies gilt gegenüber beidenAuftraggebern, es miifste denn der eine von ihnen die Doppeltätigkeit gestattetoder bei der Auftragserteilung die bereits für den anderen übernommeneMäklerstellung gekannt haben. Nachweis eines Schadens ist nicht erforderlich,wohl aber kann nach allgemeinen Grundsätzen aufserdem Schadensersatz -wegenschuldhafter Vertragsverletzung begehrt werden.
24 B.G.B. § 653 (wie § 612 u. § 632); Schweiz. O.R. a. 414. Üblich istmeist die Berechnung des Mäklerlohns (Provision, Courtage, Sensarie) nacheinem bestimmten Prozentsatz des Gegenstandswertes. Der Lohn kann auchnur bedingt, z. B. nur für den Fall der Erzielung eines Mindest- oder Höchst-preises, versprochen oder nach dem Ergebnis abgestuft werden; R.Ger. b.Gruchot XLIX 616 ff.
25 Stellenvermittl.G. § 5 1 u. 12 1 Z. 4 (landesbehördliche Festsetzung).Altere landesgesetzliche Bestimmungen dieser Art haben durch das B.G.B. ihreGeltung verloren; R.Ger. LVIII Nr. 52.
26 B.G.B. § 652 2 . Ebenso nach älterem Recht. Vgl. auch Sächs. Gb.§ 1258, Schweiz. O.R. a. 413 8 . Ausführlich darüber Reichel S. 267 ff.
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