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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
and die ihm anvertrauten Interessen sorgfältig wahrzunehmen; erdarf den Vertragsschlufs nicht vereiteln oder ungünstig beeinflussen,keinen nach Zweck oder Mitteln anstöfsigen Vertragsschlufs herbei-führen, nicht bewufst einen zahlungsunfähigen Käufer zuführenoder Mängel einer verkauften Sache verheimlichen; er mufs dieerforderliche Auskunft wahrheitsgemäfs erteilen und schuldet Ver-schwiegenheit; er hat je nach den Umständen auch für gehörigeFeststellung des Vertragsinhaltes und urkundliche Beweissicherungzu sorgen 19 . Verletzt er schuldhaft seine Verpflichtungen, so ver-wirkt er den Anspruch auf den Mäklerlohn und kann darüberhinaus nach den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts fürSchadensersatz verantwortlich gemacht werden 20 .
Die Verpflichtungen des Mäklers bestehen nach der Regel desbürgerlichen Rechts nur gegenüber seinem Auftraggeber, mitdem er den Mäklervertrag geschlossen hat. Hierin unterscheideter sich vom Handelsmäkler, dem das Gesetz auch nach dem Weg-fall seiner Beamtenstellung die Rolle eines unparteiischen Ver-mittlers zuweist, so dafs er als „ehrlicher Mäkler“ die Interessenbeider Parteien gleichmäfsig zu wahren hat und beiden für dendurch sein Verschulden entstehenden Schaden haftet 21 . Indessen
19 Vgl. R.Ger. b. Seuff. XL1I Nr. 106, LVI Nr. 24 u. Nr. 73, K.Ger. ebd.Nr. 148, O.L.G. Posen ebd. LVII Nr. 211, O.L.G. Hamb. ebd. LXIV Nr. 128,K.Ger. Jur. W.Schr. 1912 S. 515, weitere Nachweise im Komm. d. ll.G.R. zu§ 652 Z. 2a. Dazu Reichel S. 138ff., 150ff., 229ff. — Den Handelsmäklertrifft nach gesetzlicher Regel eine aus dem alten Amtsrecht stammende formaleBeurkundungs- und Beweissicherungspflicht-, II.G.B. § 94—96, 101.
20 Vielfach wird behauptet, dafs der Auftraggeber nur Schadensersatzbeanspruchen und nur in Höhe seines Ersatzanspruches mit der Lohnforderungaufrechnen könne; Seuff. LXIV Nr. 28. Allein man wird die Androhung derLohnverwirkung in § 654 als Ausfluß eines allgemeinen Prinzips betrachtendürfen und darum überhaupt dem ]jflichtvergessenen Mäkler von vornhereinden Lohnanspruch versagen müssen; vgl. Seuff. LVI Nr. 14 u. Nr. 73, R.Ger.im Recht 1907 Nr. 3489, 1910 Nr. 3337, 1911 Nr. 2863, Deut. J.Z. 1912 S. 515,Rspr. der O.L.G. XXIV S. 387; Enneccerus § 378 Anm. 3. In sehr ein-gehender Weise entwickelt Reichel S. 229 ff. den Gedanken, dafs der Mäklerden Anspruch auf den Maklerlohn verliert, wenn er sich „lohnunwürdig“ macht,und untersucht die einzelnen Fälle solcher Lohnunwürdigkeit. Im Grund-gedanken stimmt ihm Krückmann, Arcli. f. b. R. XL 56 ff., zu, weicht aberin Einzelheiten ab. Über die Frage, ob unter Umständen die Provision nurzu kürzen ist, vgl. Reichel S. 136ff.
21 II.G.B. § 98; dazu § 94—96, 101. Der Handelsmäkler macht also, so-bald er infolge des Auftrags einer Partei mit einer anderen Partei in Verhand-lungen tritt, auch dieser eine Mäklervertragsofferte, die durch Einlassung aufdie Verhandlung angenommen wird. — Durch Vereinbarung kann dies ge-ändert werden.