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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 202. Mäklervertrag.

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er, obschon er im Leben nach dem handelsrechtlichen Vorbildesich zu einer eignen Vertragsart entwickelte, von den Gesetzbüchernlange ignoriert 12 und erst in neuerer Zeit mit einzelnen Vor-schriften bedacht 13 . Das B.G.B. behandelt ihn als eigenartigenVertrag und widmet ihm einige Bestimmungen 14 . Sie haben er-gänzende Bedeutung auch für den Handelsmäklervertrag. Auf dieVermittlung von Verträgen über Gegenstände, die nicht dem Bereichedes Handelsverkehrs angehören, wie Grundstückskäufen, Hypo-thekenverkehrsgeschäften , Mietsverträgen, Dienstverträgen usw.,finden sie auch dann primäre Anwendung, wenn sie durch einenHandelsmäkler erfolgt 15 . Für die gewerbsmäl'sige Stellenvermitt-lung werden sie durch Sondervorschriften ergänzt und zum Teilabgewandelt 16 . Ausschliefslieh gelten sie für alle nicht gewerbs-mäfsige Mäkelei.

III. Verpflichtungen des Mäklers. Die Tätigkeit desMäklers kann je nach der Abrede sieh auf den Nachweis der Ge-legenheit zum Abschlul's eines Vertrages beschränken oder denVertragsschlufs selbst vermitteln 17 . Ob er überhaupt verpflichtetist, tätig zu werden, hängt von ausdrücklicher oder stillschweigenderVereinbarung ab 18 . In jedem Falle aber ist er, wenn er tätig wird,vertragsmäfsig verpflichtet, nach Treu und Glauben zu verfahren

seien. Auch in Preußen schwankte man zwischen Auftrag und Vertrag überHandlungen. Vgl. Riesenfeld a. a. 0. S. 30ff.

12 So im Preufs. L.R., Code civ. u. Österr. Gb. Nur die Gesindemäkeleiwurde oft in den Ges.O. speziell geregelt; vgl. Könne cke S. 404413, Preufs.Ges.O. § 1321.

13 Besonders im Sachs. Gb. § 12541259. Auch im neuen Schweiz. O.R.a. 412-418, während das alte in a. 405 nur bestimmt, dafs die Vorschriftenüber den Auftrag anwendbar seien (so auch jetzt a. 412).

14 B.G.B. § 652656.

15 H.G.B. § 93 2 . Ebenso auf jede von einem Kaufmann, der nicht Handels-mäkler ist, übernommene Vermittlung, auch wenn sie Handelsgeschäft ist.

16 Jetzt gilt das Stellenvermittlerges. v. 2. Juni 1910, das alle Stellen-vermittlung zum konzessionspflichtigen Gewerbe stempelt und einer Reihe vonBeschränkungen unterwirft. Das R.Ges. über die Stellenvermittlung für Schiffs-leute v. 2. Juni 1902 und die auf Gesindevermieter und andere Stellenvermittlerbezüglichen Vorschriften der Gew.O. sind aufgehoben (§ 19).

17 B.G.B. § 654. Ebenso Stellenvermittlerges. § 1. Schweiz. O.R. a. 412.Dagegen richtet sich die Tätigkeit des Handelsmäklers stets auf Vermittlungdes Vertrages selbst; H.G.B. § 93.

18 Vgl. Rspr. d. O.L.G. XII 88; Seuff. XLI Nr. 200. Soweit er verpflichtetist, ist gegen ihn an sich eine Klage auf Erfüllung möglich (anders Sachs. Gb.§ 1255). Praktisch aber wird meist nur der Anspruch auf Schadensersatz wegenNichterfüllung aus schuldhafter Unterlassung durchführbar sein.