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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
II. Geschichte. Die Ausbildung eines besonderen Mäkler-vertragsrechts erfolgte in Deutschland seit dem Mittelalter aufdem Gebiete des Handelsrechts. Mafsgebend war dabei dieStellung der Handelsmäkler als amtlich bestellter und vereidigterVermittler, denen ein ausschliefsliches Recht auf die Vermittler-tätigkeit im Handelsverkehr zustand. In diesem Sinne wurde dasMäklervertragsrecht in den Handelsgesetzbüchern geregelt 6 . Alsdann seit dem Wegfall des Monopols der „Handelsmäkler“ nebenihnen „Privathandelsmäkler“ aufkamen, wurde auf sie das für dieamtlichen Mäkler entwickelte Vertragsrecht entsprechend an-gewandt 7 . Seitdem endlich das Institut der amtlichen Mäklerüberhaupt abgeschafft und der Begriff der „Handelsmäkler“ aufKaufleute übertragen ist, die gewerbsmäfsig den Abschlufs vonVerträgen über Gegenstände des Handelsverkehrs vermitteln 8 , geltenhandelsrechtliche Sondervorschriften, die sich au das bisherigeRecht anschliefsen und daher starke Nachwirkungen des altenAmtsrechtes aufweisen, für die Mäklerverträge, die von solchenKaufleuten im Bereiche ihres Handelsmäklerberufes geschlossenwerden 9 .
Auch im Gebiete des bürgerlichen Rechts wurde gegen-über dem römischen Recht, das dem Mäklervertrag keine bindendeKraft zuschrieb 10 , der Mäklervertrag im gemeinen Recht und inden Partikularrechten als vollwirksam anerkannt 11 . Doch wurde
stimmter Art verpflichtet (vgl. unten zu III). Allein er ist nicht notwendigein „gegenseitiger“, sondern möglicherweise ein „unvollkommen zweiseitiger“Vertrag.
6 Preufs. A.L.R. II, 8 § 1305—1388. Code de cornrn. a. 74—90. A.D.H.G.B.a. 66—84. Österr. G. v. 4. April 1875.
7 Behrend § 59; R.Ger. IV Nr. 86 u. andere Entscli. (b. Behrenda. a. 0. Anm. 3).
8 H.G.B. § 93 h Aufgeführt sind Verträge „über Anschaffung oder Ver-äußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeför-derungen, Bodmerei, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handels-verkehrs“. Wer vertragsmäßig mit solcher Vermittlung für einen Andernständig betraut ist, ist kein Handelsmäkler, sondern Handlungsagent; seineTätigkeit beruht auf Dienstvertrag (oben § 200 S. 638 Anm. 4).
9 H.G.B. § 94—99, 101, 104. — Eine vom Vertragsrecht unabhängigeberufsständische Pflicht ist die Pflicht zur Führung des Tagebuchs; § 100.102—104.
10 L. 3 D. de proxeneticis (50, 14). — Nur extra ordinem konnte Makler-lohn eingeklagt werden.
11 Gestritten wurde nur, ob die Regeln des Auftrags oder des Werk-oder Dienstvertrages oder eines besonderen Innominatkontraktes anzuwenden