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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Schuld Verhältnisse aus Rechtsgeschäften.

stellers in Ansehung der zur Herstellung des Werkes erforder-lichen Mitwirkung begründet. Die Kündigung hebt den Vertragauf, beläfst aber dem Unternehmer den Anspruch auf Gegenleistungfür schon geleistete Arbeit".

Dagegen steht dem Besteller bis zur Vollendung des Werkesein freies Kündigungsrecht zu 87 . Das vollendete Werkmufs er abnehmen oder, soweit es nicht abnahmefähig ist, ohneweiteres als Erfüllung gelten lassen: bis dahin aber kann er dasWerk nach Belieben abbestellen. Seine Kündigung hebt den Ver-trag auf. Er bleibt aber zur Entrichtung der ganzen vereinbartenVergütung abzüglich dessen, was der Unternehmer infolge der Auf-hebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch ander-weite Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerbenböswillig unterläfst, verpflichtet 98 . Nur wenn die Kündigung wegenwesentlicher Überschreitung eines dem Vertrage zugrunde gelegtenKostenanschlages erfolgt, ermäfsigt sich der Vertragsanspruch desUnternehmers auf einen der bereits geleisteten Arbeit entsprechendenTeil der Vergütung".

96 Oben S. 700 Aum. 59. Inwieweit dem Unternehmer ein Rücktritts-recht zusteht, entscheidet sich nach allgemeinen Grundsätzen.

91 B.G.B. § 649. Dieses Kündigungsreclit ist dem gern. R., dem preufs. K.u. dem österr. R. nach richtiger Meinung fremd, hat aber sein Vorbild inCode civ. a. 1794, Sachs. Gb. § 1252 u. Schweiz. O.R. a. 377 (369). Es kannzweifellos wegbedungen werden; vgl. R.Ger. LXXXVI Nr. 26 S. 110. Ver-schieden von ihm ist das Rücktrittsrecht, das dem Besteller im Falle nichtrechtzeitiger Herstellung des Werkes zusteht (oben S. 697 Anm. 46) und nachallgemeinen Regeln auch in anderen Fällen zustehen kann.

98 Es handelt sich dabei um den nach dem Prinzip der Vorteilsausgleichungvon selbst sich mindernden Vertragsanspruch auf Entgelt; R.Ger. b. Seuff.LXII Nr. 226, Z.S. LXXIV Nr. 54. Einen Anspruch auf Schadensersatz hatder Unternehmer nicht. Wenn er durch Abbruch einer Arbeit, deren Voll-endung ihm künstlerischen Erfolg verschafft hätte, noch so schwer geschädigtwird, kann er Ersatz dafür nicht verlangen. Zu einem gerechteren Ergebnisführen die Bestimmungen des Code civ. a. 1794, Sächs. Gb. § 1252 u. Schweiz.O.R. a. 377 (369), nach denen der Unternehmer zwar nur die bereits verdienteVergütung, aufserdem aber volle Entschädigung für entgangenen Gewinnfordern kann.

99 B.G.B. § 650; vgl. Sächs. Gb. § 1253. Der Unternehmer mufs, wenneine wesentliche Überschreitung des Anschlags zu erwarten ist, dem Bestellerunverzüglich Anzeige machen, widrigenfalls er schadensersatzpflichtig wird.Ist der Kostenanschlag für den Unternehmer bindend, so liegt darin eine festeBegrenzung des Werklohns, findet also § 650 keine Anwendung. Unrichtigmeint Rümelin S. 155 u. 300, dafs nur in diesem Falle Werkvertrag, beinicht bindendem Kostenanschläge Dienstvertrag vorliege. Dafs die Vergütungim voraus fest bestimmt sei, gehört nicht zum Wesen des Werkvertrages.