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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 201. Werkvertrag.

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ist, geniefst er heute ein Konkurs vor recht im allgemeinennicht. Eine Ausnahme machen die Forderungen der Ärzte undanderer Krankenhelfer wegen Kur- und Pflegekosten aus demletzten Jahre 93 .

VII. Beendigung. Zum Unterschiede vom Dienstvertragezielt der Werkvertrag nicht auf ein dauerndes Schuld Verhältnis,sondern auf einmalige Erfüllungshandlung ab. Normaler Beendi-gungsgrund ist die in der Bewirkung und Vergütung des in sichabgeschlossenen Arbeitserfolges konzentrierte Erfüllung. DurchEintritt der Unmöglichkeit des Arbeitserfolges erlischt der ganzeVertrag 94 .

Allein weil er Arbeitsvertrag ist, erzeugt der Werkvertragein vorbereitendes Schuldverhältnis, das auf Dauer bis zurErfüllung angelegt ist 95 . Denn er verpflichtet den Unternehmerzur Arbeitsleistung behufs Herstellung des Werkes und fügt dieseVerpflichtung nebst der etwa erforderlichen Mitwirkung des Be-stellers dem Schuldinhalt ein. Darum tritt hier als Beendigungs-grund die vorzeitige Aufhebung des Vertrages hinzu, die ihn nurfür die Zukunft aufser Kraft setzt, seinen bisherigen Bestand aberunberührt läfst. Erfolgt sie durch einseitige Willenserklärungeines Teils, so fällt sie unter den Begriff derKündigung.

Ein Kündigungsrecht des Unternehmers wird, wiewir schon gesehen haben, nur durch qualifizierte Säumnis des Be-

93 K.O. § 61 Z. 4. Doch nur bis zum taxmäfsigen Betrage.

94 Je nach der Beschaffenheit des Werkes kann dessen Herstellung auchdurch den Tod des Bestellers (oben S. 702 Anm. 67), insbesondere aber durchTod oder Unfähigwerden des Unternehmers unmöglich werden. Das B.G.B.enthält darüber keine besonderen Bestimmungen, während das Preufs. L.R. I, 5§ 416 u. der Code civ. a. 1796 der Regel nach, das Ost. Gb. § 1162 u. dasSchweiz. O.R. a. 379 (371) dann, wenn der Werkvertrag mit Rücksicht aufpersönliche Eigenschaften des Unternehmers eingegangen war, den Tod desUnternehmers als Beendigungsgrund behandeln. Auch über die Folgen derBeendigung in solchen Fällen läfst das B.G.B. die allgemeinen Grundsätze ent-scheiden. Den vom Österr. Gb. § 1162 den Erben des Unternehmers gewährtenAnspruch auf Teilvergütuug gewährt das B.G.B nicht. Ebensowenig verpflichtetes mit dem Code civ. a. 1795 und dem Schweiz. O.R. a. 379 (371) den Bestellerzur Abnahme und Bezahlung eines für ihn brauchbaren, bereits fertiggestelltenTeils. Vgl. Motive II 505.

95 Vgl. meine Abh. über dauernde Schuldv. S. 396 ff. Hierin unterscheidetsich der Werkvertrag vom Kaufverträge. Darum tritt diese Eigentümlichkeitdes Werkvertrages beim Werklieferungsvertrage ganz zurück. Dagegen machtsie sich am stärksten geltend, wenn es sich um ein nicht abnahmefähiges Werk,besonders einen unkörperlichen Arbeitserfolg handelt. Darum nähern solcheWerkverträge sich vielfach den Dienstverträgen an.

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