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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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706
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706 Zweites Kapitel. Schuldverkältnisse aus Rechtsgeschäften.

Teil der Vergütung nebst Auslagen geltend gemacht werden 88 .Ausreichenden Schutz gegen den Verlust des Entgeltes für die indas Grundstück verwendeten Arbeiten und Materialien gewährter nicht. Und doch fordert das Rechtsbewufstsein, dafs in irgend-einer Weise den Bauhandwerkern das Grundstück mit dem vonihnen geschaffenen Mehrwert vorweg hafte. Den Versuch einergewissen Abhilfe macht das Reiehsgesetz vom 1. Juni 1909 89 . Eszielt auf wirksamere Sicherung allerBauforderungen ab 90 . Dochhaben allgemeine Geltung nur dessen Eingangsvorschriften, diedurch Auferlegung öffentlichrechtlicher Verpflichtungen verhindernsollen, dafs die zur Bestreitung der Baukosten gewährtenBau-gelder ihrer Bestimmung entzogen werden 91 . Dagegen geltendie den Hauptinhalt des Gesetzes bildenden privatrechtlichen Vor-schriften über die dingliche Sicherung der Bauforderungen nurfür Neubauten in solchen Gemeinden, die ihnen durch landesherr-liche Verordnung unterstellt sind, und sind bisher nirgends inKraft gesetzt 92 .

Soweit eine Sachhaftung für den Werklohn nicht begründet

88 Eine Vormerkung wegen seines künftigen Gesamtanspruclis kann ersofort nach dem Vertragsschlufs und neben der Hypothek für den erworbenenTeilanspruch eintragen lassen.

89 Über die Mängel des geltenden Rechts, die mannigfachen Reform-vorschläge und Reformentwürfe und die problematische Abhilfe durch dasneue Reichsgesetz besteht eine umfangreiche Literatur. Vgl. darüber jetztlies. 0ertmann, Handwörterb. der Staatswiss. 3 VII 489ff.

90 AlsBauforderungen gelten neben den Forderungen aus Werkverträgender Bauunternehmer und Bauhandwerker auch solche aus Dienst- und Lieferungs-verträgen der an der Herstellung des Baues beteiligten Personen.

91 §§ 18. Den Baugeldempfänger trifft eine Verwendungspflicht, denBauunternehmer, falls er Baugewerbtreibender ist oder Baugeld empfängt, eineBuchführungspflicht (Baubuch), den Bauleiter eine Kundmachungspflicht(durch Anschlag). Die Verletzung jeder dieser Pflichten ist mit Strafe bedroht.

92 §§ 9G7. Die Durchführung setzt die Errichtung von Bauschöffen-ämtern voraus. Die vorgesehene dingliche Sicherung erfolgt durchBau-vermerk, dessen Eintragung jedoch bei hinreichender anderweitiger Sicher-stellung unterbleibt, und spätereBauhypothek, die allen nach dem Bau-vermerk eingetragenen Rechten (mit gewissen Einschränkungen zugunsten einerBaugeldhypothek) vorgeht. Das Nähere gehört ins Pfandrecht. Auf ein-fachere Weise sucht das Schweiz. Z.G.B. a. 837 u. 839841 zu helfen. DerAnspruch der Bauunternehmer und Bauhandwerker auf ein gesetzliches Grund-pfandrecht ist unverzichtbar. Das rechtzeitig und gehörig eingetragene Pfand-recht geht bei der Pfandverwertung älteren Pfandrechten insoweit vor, alsderen Verwertungsanteil den Bodenwert übersteigt und die den Unternehmernoder Handwerkern nachteilige Mehrbelastung erkennbar war.