§ 201. Werkvertrag.
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wenigstens im Konkurse des Bestellers ein dingliches Zurück-behaltungsrecht ein 81 , das durch die alte Reichskonkursordnungzu gemeinem Recht erhoben wurde 82 . Bei unbeweglichen Sachengab das preufsische Landrecht, dem andere Gesetzgebungen folgten,dem Werkmeister wegen der verwendeten Materialien und Arbeiteneinen gesetzlichen Pfandrechtstitel 83 .
Das B.G.B. gewährt dem Unternehmer an einer dem Bestellergehörigen beweglichen Sache, die von ihm hergestellt oderausgebessert und hierbei in seinen Besitz gelangt ist, ein gesetz-liches Pfandrecht für alle Forderungen aus dem Werkverträge 84 .
Bei unbeweglichen Sachen versagt dieser Schutz 85 .Doch tritt, w'enn es sich um ein Bauwerk handelt, ein Anspruchauf Einräumung einer Sicherungshypothek am Baugrundstück andie Stelle 86 . Dieser Anspruch steht sowohl dem Unternehmer desganzen Bauwerkes wie den Unternehmern der einzelnen Teile undsomit insbesondere auch den Bauhandwerkern wegen ihrer For-derungen aus dem Vertrage zu 87 . Er kann schon vor der Voll-endung des Werkes für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden
S1 Preufs. L.R. I, 11 § 974.
82 K.O. § 41 Nr. 6 (Absonderungsrecht nach Faustpfandrecht).
83 Preufs. A.L.E. I, 11 § 971—972. Ähnlich Bayr. Ilyp.Ges. v. 1822 § 12Nr. 9, Württ. Ilyp.Ges. v. 1825. —■ Der Code civ. a. 2103 Nr. 4 gibt ein starkverklausuliertes Pfandrecht; Zachariae-Crome § 233 Z. 4.
84 B.G.B. § 647; oben Bd. II 976. Das Pfandrecht kann auch an Sachen ^
bestehen, die auf dem Grundstück des Bestellers mit dessen Maschinen her-gestellt sind, falls Werkvertrag (nicht Dienstvertrag) vorliegt und der Werk-meister zunächst Besitz erlangt hat; vgl. It.Ger. LXXII Nr. 69 (Ziegelsteine
aus geliefertem Ton). Über die Kollision des dem Buchbinder kraft seinesPfandrechts an eingebundenen Büchern zustehenden Verwertungswertes miteinem Verlagsrecht des Bestellers vgl. Seuff. LXIX Nr. 122. —• Daneben unddarüber hinaus kann das gemeine oder auch das kaufmännische Zurückbehal-tungsrecht ausgeübt werden. — Absonderungsrechte nach K.O. § 49 Nr. 2—4. —
Eine ganz andere Natur, weil sie nicht am Werke bestehen, haben die gesetz-lichen Pfandrechte des Handelsrechts am Fracht-, Kommissions- und Speditions-gut; oben Bd. II 976 Anm. 28.
35 Der Hersteller einer unbeweglichen Sache, die kein Bauwerk ist, z. B.einer Gartenanlage, eines Weges oder einer Drainage (Seuff. LXIY Nr. 46),hat abweichend vom preufs. R. keinerlei Sicherungsanspruch.
86 B.G.B. § 648 (oben Bd. II 899 Anm. 6). Bekanntlich gewährte Entw. 1nicht einmal diesen Anspruch.
87 Auch bei Umbauten und Reparaturen; Rspr. d. O.L.G. II 283. Dagegennicht dem blofsen Bauleiter; R.Ger. LXIII Nr. 77, Seuff. LXII Nr. 83. Undnicht dem blofsen Lieferanten; R.Ger. a. a. 0. 316; anders nach preufs. R.,
R.Ger. XXVI Nr. 42.
Binding, Handbuch. II. 3. III: Gierke, Deutsches Privatrecht. III. 45