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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Es versteht sich von selbst, dafs die Grundsätze über Gefahr-tragung keine Anwendung finden, soweit der Nichteintritt desArbeitserfolges durch Verschulden eines Teiles verursacht ist.Dann gelten vielmehr die allgemeinen Regeln über die Rechts-folgen schuldhafter Vertragsverletzung 77 .
VI. Sicherung des Unternehmers. Das ältere deutscheRecht stattete die Lohnforderungen der Werkmeister vielfach mitVorrechten aus 78 und gab allgemein dem Werkmeister ein mitpfandrechtlichen Wirkungen versehenes Zurückbehaltungsrecht amWerke 79 . Gegenüber dem römischen Recht, das eine besondereSicherung des Werklohns nicht kennt, erhielten sich in den Par-tikularrechten und zum Teil auch im älteren gemeinen Rechtdingliche Sicherungsansprüche und Konkursvorrechte des Unter-nehmers 80 . Das preufsische Landrecht räumte dem Werkmeister
77 Ygl. B.G.B. § 645. Hiernach verliert der Unternehmer den Anspruchauf die Vergütung, wenn zur Vereitelung des Erfolges ein von ihm zu ver-tretender Umstand mitgewirkt hat. Ein Verschulden kann auch darin liegen,dafs er den ihm gelieferten mangelhaften Stoff (auch z. B. den Baugrund) nichtmit der ihm als Sachkundigem obliegenden Sorgfalt geprüft oder auf die fürihn erkennbare Gefährlichkeit einer ihm erteilten Anweisung nicht aufmerk-sam gemacht hat; vgl. Preufs. L.R. I, 11 § 954—958; Öster. Gh. § 1157 S. 2;Sächs. Gh. § 1248; Schweiz. O.R. a. 865 3 u. 376 3 (356 u. 368). Ebenso verliertder Unternehmer den Anspruch auf Vergütung, wenn der Mifserfolg durchseinen Leistungsverzug verursacht ist. Andererseits bleibt der Besteller zurvollen Gegenleistung verpflichtet, wenn ihm bei der Lieferung von untauglichemStoff oder bei einer fehlerhaften Anweisung ein Verschulden zur Last fälltoder er mit der Abnahme in Leistungsverzug war. — Bei konkurrierendenVerschulden ist § 254 anwendbar.
73 Rothenbücher S. 95ff. Zum Teil wurden dem Werklohn, ins-besondere wenn der Werkmeister an der Betriebsstätte des Bestellers arbeitet,die Privilegien des Lidlohns zugesprochen. Über das Selbsthilferecht derHandwerker vgl. a. a. 0. S. 100 ff.
79 Rothenbücher S. 102 ff. Regelmäfsig stand jedoch dem Werkmeisterkein Verkaufsrecht, sondern nur ein Versetzungsrecht behufs Befriedigung zu.Hie Sachhaftung des Werkes für den Lohn kam oft auch den Gläubigern oderdoch gewissen Gläubigern des Werkmeisters zugute. Aus ihr erklärt sich auchdie oben Bd. II 560 Anm. 36 besprochene Ausnahme von dem Satze „Handwahre Hand“. — Beim Frachtverträge entwickelte sich früh ein echtes Pfand-recht am Frachtgut.
80 Rothenbücher S. 127fl'. Gemeinrechtlich leistet man oft eine Pfand-haftung aus dem Gesichtspunkte der versio in rem her. Zugunsten d>er Bau-handwerker erstreckte man bisweilen die vom röm. R. dem Baudarlehnsgebergewährte hypotheca tacita am Baugrundstück auf Forderungen für gelieferteMaterialien und auch für geleistete Bauarbeit. Besonders deutlich bestimmtdies die Hamb. Ger.O. v. 1603 II 5 a. 9.