§ 201. Werkvertrag.
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schon der Augenblick der Vollendung 69 . Doch geht die Gefahr-schön vorher auf den Besteller über, sobald derselbe in Annahnie-verzug gerät 70 . Aufserdem trägt der Besteller, wenn auf seinVerlangen das Werk nach einem anderen Orte als dem Erfüllungs-orte versandt wird, in gleichem Umfange wie der Käufer die Trans-portgefahr 71 . Dies entspricht den meisten Gesetzbüchern und nachder herrschenden Meinung auch dem gemeinen Recht 72 , währendnach einer in das Sächsische Gesetzbuch übergegangenen ab-weichenden Auffassung des gemeinen Rechts der Werkmeister stetsdie Gefahr nur bis zur Vollendung des Werkes trägt 73 . Die Vor-schrift des B.G.B. führt zu einem unerträglichen Ergebnis, wenndas Werk nach der Ablieferung, aber vor der Abnahme durchZufall untergeht oder verschlechtert wird, während Annahmeverzugnoch nicht vorliegt. Wird ein Zufall, der sich im Herrschafts-bereich des Bestellers ereignet, diesem zur Last gelegt, so läfst
sich auch hier Abhilfe schaffen 74 .
Die Gefahr der zufälligen Vernichtung oder Verschlechterungdes vom Besteller gelieferten Stoffes hat der Unternehmer nichtzu tragen 76 . Nach älterem deutschem Recht haftete der Werk-meister grundsätzlich für unversehrte Rückgabe des Stoffes, konntesich aber durch den Nachweis der Unmöglichkeit eignen Ver-schuldens befreien 76 . Heute ist er nur für sorgfältige Aufbewahrungund Behandlung verantwortlich.
69 B.G.B. § 644 Abs. 1 S. 1 u. § 646.
70 B.G.B. § 644 Abs. 1 S. 2. — Über die Folgen der Verzögerung oder
Vereitelung der Herstellung des Werkes durch Annahmeverzug des Bestellersvgl. oben S. 700 Anm. 58—59.
71 B.G.B. § 644 2 . Praktisch wichtig ist dies namentlich beim Werk-lieferungsvertrage, bei dem statt § 447 die Regeln über den Werkvertraggelten (§ 651).
72 Preufs. L.R. I, 11 § 960; Code civ. a. 1790; Schweiz. OR. a. 376 1-2 (367).Für das gern. R. vgl. die bei Oertmann S. 4 angef. Schriftsteller.
73 Sachs. Gb. § 1249. Für das gern. R. bes. Fr. Mommsen, Beitr. I368ff., III 423, und andere bei Oertmann S. 5 angef. Schriftsteller. Vgl. auchWindscheid § 401 Anm. 8—10.
74 Oben Anm. 67. Die unmittelbare Anwendung des § 446 (Übergang derGefahr auf den Käufer mit der Übergabe) ist durch § 651 sogar beim Werk-lieferungsvertrage ausgeschlossen.
76 B.G.B. § 644 Abs. 1 S. 3. Selbstverständlich. Aber auch im Preufs. L.R.I, 11 § 959, Code civ. a. 1789, Schweiz. O.R. a. 376 2 (367 2 ) ausdrücklich be-stimmt.
78 Vgl. über die in diesem Punkte besonders ergiebigen Quellen Rothen-bücher S. 73—90. Eine unbedingte Haftung traf nach manchen Quellen denWerkmeister für Diebstahl; S. 84.