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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Jedenfalls entspricht es dem Reclitsbewufstsein, dafs der Bestellerdie vergeblich aufgewandte Arbeit vergelten mufs, wenn der Unfallsich in seiner Person oder in seinem sachlichen Herrschaftsbereicheereignet 00 . Hier wird auch dem B.G.B. gegenüber die Auslegungder Verträge nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Ver-kehrssitte zu dem gleichen Ergebnis führen, sobald anzunehmenist, dafs die Entlohnung des Werkmeisters, falls der Unfall voraus-gesehen wäre, vereinbart sein würde. Denn die Tragung der Ge-fahr durch den Unternehmer kann wegbeduugen werden. So wirdregelmäfsig der Unternehmer die Vergütung für seine Arbeit fordernkönnen, wenn der Besteller vor der Vollendung oder Ablieferungeines nur für seine Person bestimmten Werkes (z. B. eines künst-lichen Beines oder Gebisses, eines Siegelringes, eines Kleidungs-stückes) stirbt oder wenn sein Haus während einer im Gang be-findlichen Reparatur oder künstlerischen Ausschmückung abbrennt 67 .Aber auch bei einem Zufalle, der nicht im Bereiche des Bestellers,jedoch ebensowenig im Bereiche des Werkmeisters eintritt, sondernvon aufsenher den Arbeitserfolg vereitelt, wird unter Umständendie Vergütung für die geleistete Arbeit nicht versagt werden dürfen 68 .
Der Zeitpunkt, in dem die Gefahr vom Unternehmer aufden Besteller übergeht, ist nach dem B.G.B. erst der Augenblickder Abnahme des Werkes und nur bei nicht abnahmefähigen Werken
gütungsanspruches nach. Verhältnis der geleisteten Arbeit anerkannt, sonderngrundsätzlich der ganze bedungene Lohn zugebilligt; Oertmann S. 52, 65.
66 Dafür Strohal a. a. 0. S. 38611’., Dernburg, Fand. II § 113, Oert-mann S. 48 ff., Rümelin S. 127 ff. u. A. — Ausdrücklich behält das Schweiz.O.R. a. 378 (370) dem Unternehmer den Anspruch auf Gegenleistung vor, wenndas Werk durch einen beim Besteller eintretenden Zufall unmöglich wird,,während nach a. 379 (371), wenn der Unternehmer stirbt oder unfähig wird,der Vertrag erlischt und nur ein für den Besteller brauchbarer, bereits fertig-gestellter Teil von diesem angenommen und vergolten werden mufs. Vgl. auchÖsterr. Gb. § 1155.
67 Wenn Köhler, Arch. f. b. R. XIII 258ff., u. bes. Crome § 268 Z. 2ain solchen Fällen Gefahrtragung des Bestellers wegen Annahmeverzuges an-nehmen, so wird der Begriff des Annahmeverzuges ungebührlich ausgedehnt.Mit Rümelin a. a. 0. die Unterscheidung nach Gefahrenkreisen in das B.G.B.selbst hineinzulegen, ist schwerlich angängig. Allein die Vertragsauslegungkann und mufs helfen; vgl. Planck Bern. 2d. Die Bedenken von RiezlerS. 149 sind nicht durchschlagend. Vgl. auch Oertmann Bern. 3b.
68 Im gern. R. wurde vielfach dem Besteller alle Einwirkung „höhererGewalt“ zur Last gerechnet; Oertmann S. 7 u. 51. Dies ist nach dem B.G.B.ausgeschlossen. In Fällen jedoch, wie sie Crome § 268 Z. 2 b a anführt,mufs Übernahme des Risikos durch den Besteller angenommen werden.