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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 201. Werkvertrag.

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einstimmung mit dem römischen und gemeinen Recht 61 alle neuerenGesetzbücher aus. Andererseits erscheint es unter dem Gesichts-punkte, dafs es sich um einen Ar bei ts vertrag handelt, kraftdessen die Arbeit eben doch von vornherein im Interesse des Be-stellers unternommen wird, als gerechtfertigt, dafs mindestens ingewissen Fällen einer zufälligen Vereitelung des Erfolges derBesteller die schon geleistete Arbeit zu vergüten hat. DieserErwägung trug das ältere deutsche Recht in erheblichem UmfangeRechnung 62 . Das B.G.B. gewährt dem Unternehmer ausdrücklichnur in zwei Fällen einen Anspruch auf einen der geleisteten Arbeitentsprechenden Teil der Vergütung nebst Ersatz der in ihr nichtinbegriffenen Auslagen: wenn das Werk entweder infolge einesMangels des vom Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einervon ihm für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen,verschlechtert oder unausführbar geworden ist 6S . Hiermit stimmenandere Gesetzbücher überein 64 . Vielfach aber wird in der gemein-rechtlichen Theorie und in einzelnen gesetzlichen Bestimmungendem Besteller noch in anderen Fällen die Gefahr aufgebürdet 65 .

61 Vereinzelt wurde freilich für das gern. R. die Ansicht vertreten, dafsder Besteller vom Vertragsschlufs oder doch vom Arbeitsbeginn an die Gefahrtrage; vgl. Oertmann a. a. 0. S. 22 ff.

62 Rothen eher S. 69 ff. Der Anspruch auf den Lohn für die bereitsgeleistete Arbeit bei zufälligem Eintritt der Unmöglichkeit der Erfüllung warbei manchen Werkverträgen ausdrücklich anerkannt und scheint auch für denFall des Unterganges des Stoffes generell bestanden zu haben. Ein An-wendungsfall war der heim Frachtverträge durchweg gewährte Anspruch aufDistanzfracht. Das Institut der Distanzfracht gilt auch heute in beschränkterWeise heim Seefrachtverträge (II.G.B. § 630631, 634 5 ) und in weiterem Um-fange heim Binnenschiffährtsvertrage (B.Sch.G. § 64, 69, 71).

68 B.G.B. § 645. Auf einem ähnlichen Gedanken beruht es, dafs nachII.G.B. § 618 und B.Sch.G. § 65 für die unterwegs infolge ihrer natürlichenBeschaffenheit untergegangenen Güter die volle Fracht zu zahlen ist, währendfür die sonst durch Unfall untergegangenen Güter nach Seerecht (§ 617) über-haupt keine Fracht und nach B.Sch.G. § 64 nur Distanzfracht geschuldet wird.

64 Code civ. a. 1790. Sächs. Gb. § 1248. Schweiz. O.R. a. 376 8 (368).Ebenso für das gemeine R. die bei Oertmann a. a. 0. S. 6 genannten Schrift-steller. Als Stoff'mangel wird besonders auch ein vitium soli angesehen.

65 Über die sehr verschiedenen Ansichten in der gemeinrechtlichen Doktrinund Praxis vgl. Oertmann a. a. 0. S. 6ff., 14ff. Das Preufs. L.R. I, 11 § 966legt bei Bauten die Gefahr des rein zufälligen Schadens dem Bauherrn auf.Das Österr. Gb. § 1157 läfst den Besteller in jedem Falle, wenn das Werkzusammen mit dem von ihm gelieferten Stoff ganz oder teilweise untergeht,den Schaden tragen, weil das betroffene Werk sein Eigentum war; Ivrainz§ 375 Anm. 19. Dabei wird oft nicht einmal die Beschränkung des Yer-

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