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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
fonnationen usw. erforderlich ist, so trifft ihn mangels besondererVereinbarung keine Verpflichtung zur Vornahme der Handlung 57 .Er gerät also durch deren Unterlassung nicht, wie durch Nicht-abnahme des fertigen Werkes, in Leistungsverzug 67 \ Wohl aberkommt er nach allgemeinen Grundsätzen, wenn die Voraussetzungendafür erfüllt sind, in Annahmeverzug. Ist dies der Fall, so stehendem Unternehmer neben den gewöhnlichen Rechten aus Annahme-verzug verstärkte Rechte zu. Er kann wegen der ihm erwachsendenNachteile eine angemessene Entschädigung fordern 88 . Er kannaber auch dem Besteller für den Fall, dafs dieser in einer ihmgesetzten angemessenen Frist die Handlung nicht nachholt, mitder Wirkung kündigen, dafs mit dem fruchtlosen Ablauf der Fristder Vertrag als aufgehoben gilt 69 .
V. Gefahrtragung 60 . Wenn das Werk vor der Herstellungdurch einen von keinem Teil zu vertretenden Umstand ganz oderteilweise untergeht , verschlechtert wird oder unausführbar wird,so entsteht die Frage, welcher Teil die Gefahr trägt, ob also derUnternehmer den Anspruch auf die Vergütung ganz oder zum ent-sprechenden Teil verliert oder ob der Besteller gleichwohl zurVergütung verpflichtet bleibt.
Unter dem Gesichtspunkte, dafs es der Arbeitserfolg ist,der geleistet und vergolten werden soll, mufs die Frage grund-sätzlich dahin entschieden werden, dafs der Unternehmer dieGefahr trägt. Von dieser Regel gehen demgemäfs auch in Über-
67 Leistet er aber die Mitwirkung, so haftet er nach allgemeinen Ver-tragsgrundsätzen für jedes Verschulden und hat dem Unternehmer den vonihm schuldhaft verursachten Schaden zu ersetzen (§ 276). Insbesondere ister demgemäfs auch je nach der Sachlage zu gleichen Schutz- und Fürsorge-mafsregeln, wie sie dem Dienstberechtigten beim Dienstvertrage nach § 618obliegen, verpflichtet (gemäfs § 242) und für den durch deren Verabsäumungdem Unternehmer zugefügten Schaden verantwortlich; R.Ger. LXXX Nr. 5.
67 » R.Ger. LIII Nr. 55.
68 B.G.B. § 642. Bei der Bemessung ist einerseits die Dauer des Verzugsund die Höhe der Vergütung, andererseits die Ersparnis an Aufwendungenund Arbeitskraft bestimmend.
69 B.G.B. § 643. Es handelt sich also nicht um Rücktritt, sondern umbedingte Kündigung, die nur für die Zukunft wirkt. Der Unternehmer kannden etwa bereits erworbenen Entschädigungsanspruch aus § 642 geltend machenund hat überdies den in § 645 geregelten Anspruch auf Teilvergütung (untenAnm. 63).
60 Strohal, Jahrb. f. D. XXXIII 386 ff. Oertmann, Z. f. d. P. u. ö. R.d. G. XXIV 1 ff. Crome, Partiar. Rechtsg. S. 317 ff. Dochnahl, Jahrb. f.D. XLVIII 241 ff. Riezler S. 142ff. Rümelin S. 22ff.