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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 201. Werkvertrag.

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sind als solche nicht abnalnnefähig 63 . Ist nach der Beschaffenheitdes Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so trifft den Bestellerauch keine Annahmepflicht, während im übrigen die sonst mit derAbnahme eintret enden Rechtsfolgen sich an die Vollendung desWerkes knüpfen 54 .

2. Vergütung. Der Besteller hat die bedungene oder alsbedungen anzunehmende Vergütung zu entrichten 56 . Sie wirdmangels anderer Abrede erst bei der Abnahme des Werkes oderder Vollendung des nicht abnahmefähigen Werkes fällig. DerUnternehmer ist also vorleistungspflichtig, braucht aber das her-gestellte Werk nur Zug um Zug gegen Empfang der Vergütungabzuliefern. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Ver-gütung für die einzelnen Teile bestimmt, so wird die Vergütungfür jeden Teil bei dessen Abnahme fällig 56 .

3. Mitwirkung. Wenn zur Herstellung des Werkes eineHandlung des Bestellers, z. B. Lieferung des erforderlichen Stoffs,persönliches Erscheinen beim Unternehmer, Gewährung von Arbeits-räumen oder Arbeitszeit, Erteilung von Anweisungen oder In-

53 Der Kreis der nicht abnahmefähigen Werke (§ 646) ist sehr bestritten.Manche ziehen ihn weiter, indem sie dazu auch körperliche Werke, wenn keineBesitziibertragung stattfindet, rechnen; so P1 a n c k Bern. 1 c, Seuff. LX1Y Nr. 192.Andere verengern ihn, indem sie auch bei unkörperlichen Werken eine Ab-nahmepflicht (zum Teil im Sinne einer Billigungspflicht) annehmen; so Ennec-cerus § 372 I 2. Als Beispiel eines abnahmefähigen unkörperlichen Werkeswird mehrfach der Möbeltransport angeführt. Allein die Abnahme der be-förderten Sache ist nicht Abnahme desWerkes, das lediglich im Arbeits-erfolge der Ortsveränderung besteht.

64 B.G.B. § 646. Dies gilt für Verjährungsbeginn (oben S. 696 Anm. 43),Fälligkeit der Vergütung und Gefahrübergang.

58 Über stillschweigende Vereinbarung und Bemessung der Höhe mangelsVereinbarung ist in § 632 gleiches wie in § 612 für den Dienstvertrag bestimmt; vgl.oben § 199 S. 601 Anm. 35, S. 613 Anm. 9294. Die teils nur mangels abweichenderVereinbarung mafsgebenden, teils einen Höchstbetrag festsetzenden Taxordnungengelten für Werk- wie Dienstverträge. Vgl. über das ältere deut. R. Rothen-bücher S. 90ff. Einen Anspruch auf Erhöhung des bedungenen Lohns wegenunvorhersehbarer Mühen oder Kosten, wie ihn das Schweiz. O.R. a. 373 (364)unter Umständen gewährt, hat der Unternehmer so wenig, wie der Bestellereinen Anspruch auf Herabsetzung wegen unvorhergesehener Minderarbeit.Die Vergütung kann hier wie heim Dienstvertrage in Geld oder anderen Ver-mögenswerten bestehen; vgl. über das ältere deut. R. Rothenbücher S. 92ff.Die Bemessung nach der Arbeitszeit ist nicht ausgeschlossen; oben § 199 S. 592Anm. 3. Auch partiarische Gestaltung kommt vor; Crome a. a. 0. S. 201 ff.

66 B.G.B. § 641. Nicht gestundete Vergütung in Geld ist vom Fälligkeits-termin an zu verzinsen.