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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
dem Besteller nicht auferlegt 49 ; sie würde eine Prüfungs- undRügepflicht einschliefsen, die nun einmal das B.G.B. hier so wenigwie beim Kaufe kennt 80 . Wohl aber mufs er, wenn er nicht dieAbnahme wegen mangelhafter Herstellung des Werkes mit Grundverweigert, das Werk mit der Wirkung annehmen, dafs ihn beinachträglicher Bemängelung desselben die Beweislast trifft 61 . Dem-gemäfs ist mit der tatsächlichen Übernahme die Abnahme nichtohne weiteres vollendet. Vielmehr mufs bei Werken, deren so-fortige Prüfung bei der Ablieferung nicht tunlich ist, der Bestellerfür befugt erachtet werden, die Erklärung über die Abnahme biszum Ablauf der für die Prüfung erforderlichen Zeit zu verschieben 52 .Und wenn eine tatächliche Übernahme gar nicht stattfindet, weilder Besteller das Werk schon vor der Fertigstellung besitzt, be-schränkt sich die Abnahme überhaupt auf die Annahme als Er-füllung. In diesem Sinne kann z. B. auch bei Bauten auf demGrundstück des Bestellers, bei Reparaturen an Gebäuden oderGebäudeteilen, bei der künstlerischen Ausschmückung von W T änden,bei Gartenanlagen usw. eine „Abnahme“ verlangt werden. Immeraber mufs es sich um ein Werk handeln, das seiner Beschaffenheitnach an sich einer realen Übernahme fähig ist. Dies ist nur beikörperlichen Arbeitserzeugnissen der Fall. Unkörperliche Werke
40 Eine solche nehmen in verschiedenem Umfange Crome, Part. Rechtsg.S. 312ff. u. R.R. § 266, Enneccerus § 372 I, Riezler S. 135, Rosenberg,Jahrb. f. D. XLIII 255 ff. u. A. an. Ygl. dagegen besonders Lehmann u.Oertmann a. a. 0.
50 Oben S. 696. Soweit eine Prüfungs- und Rügepflicht besteht undsomit die Abnahme ohne Mängelrüge als stillschweigende Genehmigung gilt(H.G.B. § 377, Schweiz. O.R. a. 361, jetzt 370), liegt in der Abnahme zugleichBilligung. Eine Abnahme mit Vorbehalt der Billigung ist hier unzulässig.Das Sachs. Gb. § 1251 läfst sie zu, gibt aber dann dem Unternehmer dasRecht, dem Besteller eine vierzehntägige Frist zur Erklärung zu setzen, mitderen Ablauf Schweigen als Billigung gilt. Das B.G.B. enthält keine derartigenBestimmungen; vgl. Motive II S. 489 ff. Müfste aber der Besteller mit derAbnahme zugleich die Billigung erklären, so wäre er zu einer noch über dasin anderen Gesetzen vorgeschriebene Mafs hinausgehenden Prüfung genötigt,wenn er nicht jedes Recht der Mängelrüge einbüfsen will.
51 Gemäfs B.G.B. § 363. Er mufs also, wenn er einen hei der Abnahmenicht speziell gerügten Mangel geltend macht, beweisen, dafs derselbe bei derAbnahme vorhanden war. Der Unternehmer kann sich dann durch den Nach-weis schützen, dafs der Besteller den Mangel bei der Abnahme gekannt (odersonst etwa auf dessen Geltendmachung verzichtet) hat.
62 So z. B. bei einer Maschine oder einem Kleidungsstück. Dagegendarf er weder die Abnahme willkürlich verzögern, noch kann er durch einengenerellen Vorbehalt ihre Wirkung ahschwächen.