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§ 201. Werkvertrag. (397
des Werkes zu laufen und beträgt der Regel nach 6 Monate, je-doch bei Arbeiten an einem Grundstück ein Jahr, bei Bauwerken5 Jahre 44 . Im übrigen gelten für diese Verjährung gleiche Regelnwie für die Verjährung der Gewährsansprüche des Käufers 45 .
3. Rechtzeitige Herstellung. Der Unternehmer hatdas Werk rechtzeitig herzustellen. Der Verzug hat die gewöhn-lichen Folgen. Unabhängig aber davon, ob Verzug vorliegt, hatder Besteller, wenn das Werk ganz oder zum Teil nicht recht-zeitig hergestellt wird, ein Rücktrittsrecht, das er regelmäfsig erstnach Ablauf einer unter Androhung des Rücktritts gesetzten an-gemessenen Nachfrist, jedoch in den Fällen, in denen er bei mangel-hafter Herstellung sofort zur Wandlung befugt wäre, ohne Frist-setzung ausüben kann 46 .
IV. Verpflichtungen des Bestellers.
1. Abnahme. Der Besteller ist verpflichtet, das vertrags-mäfsig hergestellte Werk abzunehmen 47 . Auf die Abnahme hatder Unternehmer einen klagbaren Anspruch, so dafs der Bestellerdurch die Unterlassung nicht nur in Anuahmeverzug, sondern auchin Leistungsverzug geraten kann. Unter Abnahme ist hier wiebeim Kauf zunächst die tatsächliche Herübernahme in den eignenHerrschaftsbereich, aufserdem aber die Annahme des Werkes alsErfüllung zu verstehen 48 . Eine Billigungspflicht freilich ist damit
nicht besonders aufführen, unterliegt. Das R.Ger. LXXX Nr. 97 nimmt diesmit Recht an. Ebenso Cosack § 148, 5g, Raape bei Dernburg 4 § 320Anm. 25.
44 Die fünfjährige Frist gilt auch für Einzelarbeiten von Bauhandwerkern;R.Ger. LVII Nr. 83.
45 Auch hier kann, wie nach § 477 4 , die Frist vertragsmäßig verlängertwerden. Die Vorschriften der §§ 477—479 über Unterbrechung und Hemmung,sowie über Erhaltung der Einreden und des Aufrechnungseinwandes durchrechtzeitige Anzeige usw. sind entsprechend anzuwenden. Doch tritt als Ilem-mungsgrund eine vom Unternehmer im Einverständnis mit dem Besteller ver-anstaltete Prüfung des Vorhandenseins des Mangels oder Beseitigung desselbenhinzu. B.G.B. § 638 2 , 639.
46 B.G.B. § 636. Die Beweislast hinsichtlich der rechtzeitigen Herstellungtrifft den Unternehmer.
47 B.G.B. § 640 h
48 Dies ist jetzt die herrschende Meinung; vgl. z. B. Planck Bern, lb,Oertmann Bern. 2, Schöller b. Gruchot XLVI 36ff., Lehmann, D.J.Z.VII 493 ff., Dernburg § 318 II 1; R.Ger. LVII Nr. 76, LXIV Nr. 58, Seuff.LXIII Nr. 156. — Dagegen wollen Andere unter Abnahme nur die tatsächlicheÜbernahme verstehen; so Schollmeyer S. 102, Jacobi, Jalirb. f. D. XLV278ff., Lotmar II 843 ff, früher auch Dernburg 1 § 318 II 1.
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