Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
696
Einzelbild herunterladen
 

696 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

verschuldet ist oder gegen ein von ihm geleistetes Garantiever-sprechen verstöfst 40 .

Alle Gewährleistungsansprüche des Bestellers fallen durchAbnahme des Werkes insoweit weg, als er einen Mangel kenntund sich die Geltendmachung seiner Rechte wegen desselben nichtbei der Abnahme vorbehält 41 . Eine Prüfungs- und Rügepflichtaber ist ihm damit nicht auferlegt. Er behält also trotz der Ab-nahme die Ansprüche auch wegen solcher ihm unbekannten Mängel,die er bei gehöriger Sorgfalt hätte entdecken müssen 42 .

Überdies unterliegen die Ansprüche, soweit es sich nicht umeinen arglistig verschwiegenen Mangel handelt, einer abgekürztenVerjährung 43 . Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme

40 B.G-.B. § 635. Abweichend vom Kauf, bei dem der Schadensersatz-anspruch wegen jedes Mangels einer zugesicherten Eigenschaft, im übrigenaber nur wegen arglistiger Verschweigung eines Mangels erhoben werden kann.Dafs in der Zusicherung einer Eigenschaft noch kein Garantieversprechenliegt, nimmt mit Recht das R.Ger. LVIII Nr. 45 an.

41 B.G.B. § 640 2 (wie § 464 bei Kauf). Auch der Schadensersatzanspruchaus § 635, obschon dies nicht ausdrücklich gesagt ist, wird damit hinfällig;Dernburg § 320 VI, Oertmann zu § 635 Bern, lc; a. M. Cosack § 148II 5f, Lotmar II § 688, Komm. d. R.G.R. zu § 640 Z. 4.

42 Anders natürlich beim Werklieferungsvertrage, wenn er beiderseitigerHandelskauf ist; H.G.B. § 377 mit § 381 2 . Nach älterem deut. R. erloschmit der Abnahme regelmäfsig das Recht der Mängelrüge überhaupt; Rothen-bücher S. 61. Das Schweiz. O.R. statuiert beim Werkverträge wie beimKauf eine Prüfungs- und Rügepflicht (a. 357, jetzt 367) und läfst daher nachder Abnahme, wenn der Besteller die ordnungsmäfsige Prüfung und Anzeigeunterlassen hat, den Unternehmer nur noch für die trotz ordnungsmäfsigerPrüfung nicht erkennbaren und die arglistig verschwiegenen Mängel, falls siesofort nach der Entdeckung gerügt werden, haften; a. 360361, jetzt 370.Nach Preufs. A.L.R. I, 5 § 330 wird wenigstens für die in die Augen fallendenMängel nicht mehr gehaftet, wenn sie nicht bei der Übernahme ausdrücklichgerügt werden. Das Sächs. Gb. § 1250 beschränkt nach der Annahme dieHaftung aufverborgene, d. h. nach § 903 nicht bei gewöhnlicher Aufmerk-samkeit bemerkbare Mängel.

43 B.G.B. § 638. Vgl. Schweiz. O.R. a. 371 (früher 362), auch Preufs. A.L.R.I, 5 § 343345. Das gemeine R. u. die anderen Gesetzbücher kennen keineabgekürzte Verjährung. Die Praxis unterwirft dieser Verjährung auchSchadensersatzansprüche aus der Mangelhaftigkeit eines unkörperlichen Werkes,jedoch nach anfänglichem Schwanken nicht die Ansprüche wegen der nurmittelbar durch den Mangel verursachten oder aus sonstiger Vertragsverletzungentstandenen Schäden, wie z. B. wegen der Schädigung durch den Gebraucheiner fehlerhaften Taxe (R.Ger. LXIV Nr. 12) oder wegen der Verletzung desFahrgastes bei der Beförderung (R.Ger. LXII Nr. 30, LXVI Nr. 5). Streitigist, ob auch der Ersatzanspruch des Bestellers aus § 633 3 (bei eigner Be-seitigung des Mangels) den Verjährungsvorschriften des § 638, obschon sie ihn