§ 201. Werkvertrag.
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Der Unternehmer mufs also dafür einstehen, dafs dem Werkenicht eine zugesicherte Eigenschaft mangelt und dafs es nicht miteinem Fehler behaftet ist, der den Wert oder die Tauglichkeit zudem gewöhnlichen oder vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oderirgendwie mindert.
Hinsichtlich der Ansprüche aus Mängeln besteht dem Kaufegegenüber die Abweichung, dafs der Besteller zunächst nur dieBeseitigung des Mangels verlangen kann 37 ; gerät der Unternehmermit der Beseitigung in Verzug, so kann der Besteller sie selbstauf dessen Kosten vornehmen; andererseits kann aber der Unter-nehmer die Beseitigung verweigern, wenn sie einen unverhältnis-mäfsigen Aufwand erfordert. Erst wenn der Besserungsanspruchvom Unternehmer in einer ihm gesetzten angemessenen Frist nichtbefriedigt w'ird oder es einer Fristsetzung nicht bedarf, weil dieBeseitigung des Mangels unmöglich oder bereits verweigert istoder ein besonderes Interesse des Bestellers (z. B. Notwendigkeitsofortiger Ersatzbeschaffung) entgegensteht, hat der Besteller wahl-weise dieselben Ansprüche auf Wandlung oder auf Minderung, wiesie dem Käufer stets von vornherein gebühren 88 . Doch ist derAnspruch auf Wandlung ausgeschlossen, wenn der Mangel un-erheblich ist 39 . Endlich kann der Besteller statt der Wandlungoder Minderung auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung ver-langen , wenn der Mangel auf einem vom Unternehmer zu ver-tretenden Umstande beruht, also von ihm oder seinen Gehilfen
K.
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37 Dies entspricht dem röm. R. (oben Anm. 36) und zum Teil auch demälteren deut. R. (oben Anm. 34), nicht aber den anderen Gesetzbüchern (obenAnm. 35). Je nach der Sachlage mufs der Besteller sich auf Verlangen desUnternehmers auch wiederholte Nachbesserung gefallen lassen; Seuff. LXIXNr. 237 (mehrmaliges Schadhaftwerden eines Daches im Laufe einer zehnjährigenGarantiefrist). Vgl. auch Seuff. LXX Nr. 239. — Einen Anspruch auf Lieferungeines anderen mangelfreien Werkes hat der Besteller nicht; R.Ger. LVII Nr. 63,Lotmar II 670, Dernburg § 320 II 1; a. M. Rüme 1 in S. 77 ff., Oertmannzu § 633 Bern. 2h.
38 B.G.B. § 634. Die Fristsetzung mufs unter Androhung d<jr Ablehnungder Besserung nach Ablauf der Frist erfolgen; sie ist schon vor der Ablieferungzulässig, darf aber dann nicht so bestimmt werden, dafs sie vor der Ab-lieferungsfrist abläuft; der Besserungsanspruch geht mit dem Ablauf der Fristverloren.
39 B.G.B. § 634 3 . Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn es sichum den Mangel einer zugesicherten Eigenschaft handelt; R.Ger. LXVI Nr. 42. —Im übrigen sind die Vorschriften der §§ 465—467, 469—475 über die Gewähr-leistungsansprüche des Käufers nach § 634 4 entsprechend anzuwenden. DerStreit über die Natur der Wandlung wiederholt sich hier; R.Ger. LXIX Nr. 88.