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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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694
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694 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

Herstellung des Werkes gekört im Zweifel auch dessen Ablieferungau den Besteller 81 .

2. Gewährleistung. Während eine Gewährleistungspflichtfür Rechtsmängel nur beim Werklieferungsvertrage in Fragekommt 32 , liegt bei allen auf ein körperliches Erzeugnis gerichtetenWerkverträgen dem Unternehmer eine besondere Gewährleistungs-pflicht für Sachmängel ob, die im B.G.B. durch eigne, sich andas beim Kaufe geltende Recht anlehnende, von diesem aber inwichtigen Punkten abweichende Vorschriften geregelt ist 83 . Diebesondere Gewährleistungspflicht des Werkmeisters entspricht demälteren deutschen Recht 34 und den neueren Gesetzbüchern 86 , währendnach römischem und gemeinem Recht nur die allgemeinen Grund-sätze über Vertragserfüllung Anwendung fanden 36 .

Der Kreis der zu vertretenden Mängel ist wie heim Kaufeabgegrenzt, erstreckt sich jedoch hier auch auf unerhebliche Mängel.

31 R.Ger. XXXV Nr. 31. Auch nach älterem deut. R. bestand meistBringpflicht; Rothenbücher S. 51.

32 Hier folgt sie aus der Eigentumsverschaffungspflicht und unterliegtdurchaus den heim Kauf geltenden Regeln; B.G.B. § 651.

83 B.G.B. §§ 633635, 637639, 640 2 . Sie gelten auch für den Werk-lieferungsvertrag; § 651. Ihre Anwendung auf immaterielle Werke ist zwarnicht, wie Rümelin S. 203 ff. meint, ganz ausgeschlossen, aber nur in be-sonderen Fällen und immer nur bruchstückweise durchführbar; vgl. RiezlerS. 123 ff.

34 Der Unternehmer haftete für Fehler des Werkes, dessenGerechtig-keit auch von den Zünften durch strenge Arbeitsvorschriften gesichert unddurchSchau kontrolliert wurde; hei mangelhafter Erfüllung hatte der Be-steller einen Anspruch auf Besserung und Schadensersatz, nach einigen Quellenauch auf Minderung des Lohnes und kraft vertragsmäßigen Vorbehalts oft dasRücktrittsrecht; durch Abnahme des Werkes aber nach erfolgter Beschauverlor er das Recht späterer Mängelrüge. Vgl. Rothenbücher S. 57ff., 65ff.

36 Preufs. A.L.R. I, 11 § 943ff.; Österr. Gb. § 1153; Sächs. Gb. § 1247;Schweiz. O.R. a. 367371 (357362). Die Gesetzbücher gewähren dem Be-steller in verschiedener Weise ein Wahlrecht zwischen Zurückweisung desuntüchtigen Werkes unter Rücktritt vom Vertrage oder Annahme des Werkesunter Herabminderung des Lohnes, im Falle des Verschuldens dafür oderdaneben auch Schadensersatzansprüche. Mit Ausnahme des preußischenLandrechts aber, das einen Besserungsanspruch überhaupt nicht kennt (Dern-burg, Preufs. P.R. II § 200 Anm. 15), geben sie ihm auch wahlweise dasRecht, Beseitigung des Mangels zu fordern. Das Preufs. L.R. regelt nocheingehend die Prüfung des Werkes durch Sachverständige, und zwar in ersterLinie durchöffentlich bestellte Schaumeister, die jeder Teil bei der Ab-lieferung verlangen kann.

86 Danach konnte der Besteller zunächst nur Beseitigung des Mangelsund subsidiär Schadensersatz fordern.