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§ 201. Werkvertrag.
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konnte jedocli in weit höherem Mafse als beim Dienstvertrage dasrömische Recht der Werkmiete dem modernen Werkvertragsrechtzugrunde gelegt werden, weil es in den meisten Einzelbestimmungenmit dem einheimischen Recht übereinstimmt. Wo dies nicht derFall ist, hat auch das B.G.B. eine Reihe deutschrechtlicher Regelnaufgenommen. So insbesondere hinsichtlich der Mängelhaftungund der Gefahrtragung.
III. Verpflichtungen des Unternehmers.
1. Herstellung des Werkes. Der Unternehmer ist zurBewirkung des versprochenen Arbeitserfolges verpflichtet. ZumUnterschiede vom Dienstvertrage spricht dafür, dafs er die erforder-liche Arbeit in Person zu leisten hat, keine gesetzliche Vermutung.Doch ergibt sich dies in vielen Fällen auch ohne besondere Abredeaus der Natur des übernommenen Werkes 26 . Im übrigen darf erGehilfen zuziehen, sei es nun, dafs er ihnen blofs Nebenarbeitenüberlassen, sei es, dafs er sich auf die Leitung und Beaufsichtigungder Arbeit seiner Leute beschränken darf 27 . Möglicherweise ister sogar befugt, die gesamte Arbeitsleistung auf Andere zu über-tragen 2S . Inwieweit er bei der Herstellung des Werkes Anweisungendes Bestellers zu befolgen hat, richtet sich nach Vereinbarung undVerkehrssitte 29 . Regelmäfsig mufs er das Arbeitswerkzeug, da-gegen nur bei besonderer Abrede den Arbeitsstoff beschaffen 30 . Zur
Stellung einer Sache aus fremdem oder eignem Stoff gerichteten Werkvertrag(a. 1787—1799).
26 So regelmäfsig bei geistigen, künstlerischen, wissenschaftlichen Leistungen,sowie überall, wo ein besonderes Vertrauen zugrunde liegt. — Über Verboteder Unterverdingung im deut. R. Rothenbücher S. 48.
27 Vgl. Preufs. A.L.R. I, 11 § 929—931. Für Verschulden seiner Gehilfenhaftet er nach B.G.B. § 278 stets in gleichem Umfange wie für eignes Ver-schulden. Gerade beim Werkverträge war dies im deut. R. von je anerkanntund wurde hier überwiegend auch für das gern. R. angenommen; oben § 178S. 122 Anm. 23.
28 So bei der sog. „Entreprise“, bei der ein nicht sachverständiger Unter-nehmer sich von vornherein die Weiterverdingung Vorbehalt und selbst ebennur diese Arbeit leistet. Sie fällt heute, wie nach gern. R. (Riezler S. 18ff.)— abweichend vom Preufs. L.R. I, 11 § 928 — unter den Begriff des Werk-vertrages; Riezler S. 33, Dernburg §317 II 3. Darum aber ist der Unter-nehmer, weil er eben den Arbeitserfolg versprochen hat, auch für den von ihmgedungenen Unternehmer in gleicher Weise wie für Gehilfen verantwortlich;Riezler S. 108ff.; a. M. Crome, Partiarische Reclitsgescli. S. 294ff.
29 Insoweit es sich um eine Geschäftsbesorgung handelt, gilt B.G.B. § 665.
30 Doch liegt ihm vielfach die Lieferung gewisser Zutaten nach mafs-gebender Verkehrssitte ob. Nicht ganz zutreffend Riezler S. 103.
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