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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
wurde in den Städten neben der Arbeit auf den Verkauf (handwerk)die Übernahme von Stöffverarbeitung für Andere (kundenwerk)ein Haupterwerbszweig der verschiedensten Gattungen von freienHandwerkern. Sodann wurden vor allem Werkverträge über Dom-oder Rathausbau und über Werke der bildenden Kunst mit Bau-meistern und Künstlern geschlossen. Aber auch die Erteilung vonUnterricht und, seit eine Entlohnung der Fürsprecher aufkam,die Beistandsleistuug vor Gericht wurde gegen Entgelt übernom-men 20 . In allen diesen Fällen wurde ein vom Kaufe einerseitsund vom Dienstvertrage andererseits scharf unterschiedener Ver-tragstypus herausgebildet, für den ein in den Grundzügen überein-stimmendes Recht galt 21 . Diesem Typus fügte sich auch derFrachtvertrag ein, der aber schon im Mittelalter eine in vielenPunkten besondere Ausprägung empfing.
Mit der Rezeption wurde in Deutschland der römische Be-griff der locatio conductio operis und damit die Unter-stellung des Werkvertrages unter den Gattungsbegriff der Mieteaufgenommen 22 . Doch erhielt sich das deutsche Recht teils voll-ständig, teils in einzelnen Sätzen vielfach in den Partikularrechtenund kam überall in der Verkehrsübung bei Vertragsschlüssen zumDurchbruch 23 . Von den grofsen Gesetzbüchern brach zuerst daspreufsische Landrecht mit der römischen Auffassung, indem esden Werkvertrag als Arbeitsvertrag ausgestaltete und von derVerkoppelung mit der Sachmiete befreite 24 . Ihm folgten die späterendeutschen Gesetzbücher 26 . Trotz der veränderten Grundauffassung
20 Über das Vorkommen aller dieser Verträge vgl. RotlienbüclierS. 6—24.
21 Die erstmalige Darstellung desselben verdanken wir RotlienbüclierS. 28—116. Bei Riezler S. 19ff. herrscht noch die Vorstellung, als liahe demdeutschen Recht ein eigentliches Werkvertragsrecht gefehlt.
22 Über die Entstehungsgeschichte der römischen locatio conductio operisund ihrer eigenartigen Terminologie, sowie über den hierüber herrschendenMeinungsstreit vgl. Riezler S. 2 ft'.
23 Kaheres b. Rothen büch er S. 117 ff.
24 Es handelt vom Werkverträge unter den „Verträgen über Handlungen“I, 11 § 925—980.
25 Das Österr. Gb. § 1151 ff. fafst den Werkvertrag mit dem Dienstvertrageals „Lohnvertrag“ zusammen; oben § 199 S. 597 Anm. 21. Das Sachs. Gb. § 1243ff.behandelt ihn als „Verdingungsvertrag“ in Anlehung an den Dienstvertrag,dessen Recht auf ihn subsidiär angewandt werden soll. Das Schweiz. O.R.a. 363 (350) ff. regelt ihn selbständig. — Der Code civ. dagegen hält am Gat-tungsbegriff der Miete fest und unterscheidet beim „louage d’ouvrage“ (a. 1779)den Dienstvertrag (a. 1780 ff.), den Frachtvertrag (a. 1782 ff.) und den auf Her-