§ 201. Werkvertrag.
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portverträge, die sich auf entgeltliche Beförderung von Per-sonen, Sachen oder Nachrichten von Ort zu Ort richten. Für dieFrachtgeschäfte des Handelsrechts und für die Verträge mit denPost- und Telegraphenanstalten des Reichs, sowie Bayerns undWürttembergs gilt ein umfassendes Sonderrecht 1G . Doch ist auchauf sie das gemeine Werkvertragsrecht subsidiär anzuwenden 17 .
Insoweit der Werkvertrag den Unternehmer zu einer Ge-schäftsbesorgung verpflichtet, finden auf ihn wie auf denDienstvertrag zugleich die meisten für den Auftrag geltendenRegeln Anwendung 18 . Dies ist namentlich wichtig, wenn es sichum die Vornahme von Rechtsgeschäften handelt. Zu den Werk-verträgen dieser Gattung gehören das handelsrechtliche Kommis-sions- und Speditionsgeschäft, die aber in der Hauptsache sonder-rechtlich geregelt sind 19 .
II. Geschichte. Der Werkvertrag war dem deutschenRechte seit dem frühen Mittelalter bekannt, gewann aber erstin den Städten gröfsere Bedeutung. Waren auf dem Lande nurWerkverträge mit Müllern und mit Schmieden gebräuchlich, so
16 „Frachtgeschäft“ ist, soweit der Transport zu Lande oder auf Binnen-gewässern in Frage steht, nur die gewerbsmäfsige Beförderung von Gütern;geregelt im II.G.B. § 425 ff., dazu § 453 ff. über das Frachtgeschäft der Eisen-bahnen und B.Sch.G. § 26 ff. über das Frachtgeschäft der Binnenschiffahrt.Die Personenbeförderung ist, wenn sie gewerbsmäfsig im grofsen betriebenwird, Handelsgeschäft (II.G.B. § 1 Z. 5), jedoch einem Sonderrecht nur, wennsie auf Eisenbahnen erfolgt, unterworfen; II.G.B. §472 nebst Eisenbahnverkehrs-ordnung. Nach Seerecht fällt nicht nur die Güterbeförderung, sondern auchdie Personenbeförderung unter den Begriff des „Frachtgeschäfts“; H.G.B.§ 556 ff., 664 ff. — Für die Verträge mit den Postanstalten gilt das Postges.v. 28. Okt. 1871 mit Abänderungsges. v. 20. Dez. 1899 nebst den Postordnungen,für die mit den Telegraphenanstalten das R.G. v. 6. Apr. 1892 nebst Tele-graphenordnung v. 9. Juni 1897 und ergänzenden Gesetzen.
17 Dies gilt auch für die Frachtgeschäfte der Post, wählend sie demHandelsrecht entzogen sind; H.G.B. § 452 , 663. Ebenso für die Personen-beförderung durch die Tost und die Nachrichtenübermittlung durch die Tele-graphenanstalten. — Für die nicht besonders geregelten Beförderungsverträgegilt lediglich das Werkvertragsrecht des B.G.B. So namentlich für entgeltlicheGüterbeförderung durch Nichtkaufleute und überwiegend für Personenbeför-derung. Vgl. R.Ger. XXIII Nr. 16, LXII Nr. 30, LXVI Nr. 5.
18 B.G.B. § 675; oben § 199 S. 600 Anm. 33.
19 H.G.B. § 383 ff., 407 ff. Subsidiär sind also aufser den in B.G.B. §675angezogenen Vorschriften über den Auftrag, worauf das H.G.B. selbst in § 396hinweist, die Vorschriften des B.G.B. über den Werkvertrag anzuwenden. MitUnrecht nehmen Manche einen Dienstvertrag, Andere einen eigenartigen Ver-trag an.
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