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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
sich um eine unvertretbare Sache und liegt nicht etwa ein Handels-kauf vor, so bleibt zugleich die Verpflichtung zur Herbeiführungdes Arbeitserfolges wesentlicher Vertragsinhalt. Darum werden indiesem Falle für sehr wichtige Beziehungen die Kaufregeln durchdie beim Werkverträge geltenden Regeln ersetzt 11 . Es liegt alsoein aus Kauf und Werkvertrag gemischtes Geschäft vor, das manals Werklieferungsvertrag zu bezeichnen pflegt 12 .
Das herzustellende Werk kann aber auch in einem un körper-lichen Arbeitserfolge bestehen. Der Werkvertrag kann sich aufHerstellung oder Wiedergabe eines Werkes der Literatur oderTonkunst richten 18 . Er kann persönliche Dienstleistungen jederArt zum Gegenstände haben, wobei hier wie beim Dienstvertrageneben niederen Diensten auch Dienste höherer Art, wie Erziehungoder Unterricht, ärztliche oder anwaltliche Hilfsleistung, heuteeinbegriffen sind u . Ebenso fällt die entgeltliche Erteilung einesGutachtens, eines Rats, einer Auskunft in seinen Rahmen 1B .
Eine besondere Gattung der Werkverträge bilden die Trans-
11 B.G.B. § 651 Abs. 1 S. 2. Abweichende Abreden sind auch hier möglich.
12 Vgl. Ehrenberg, Jahrb. f. D. XXVII 25Bff.; Emerich, Kauf undWerklieferungsvertrag, 1899; Ilenle, Grenzbestimmung zwischen Kauf undWerkvertrag, 1902; Riezler S. 64ff.; Dernburg § 325; Crome § 270;Enneccerus § 376. Dazu oben § 192 S. 440 Anm. 33.
13 Der normale Verlagsvertrag enthält Elemente des Werkvertrages, istaber kein blofser Werkvertrag. Dagegen kann ein reiner Werkvertrag einer-seits vorliegen, wenn ein Geisteswerk auf Bestellung hergestellt wird (Verl.G.§ 47), andererseits anzunehmen sein, wenn ein Verleger die Vervielfältigungund Verbreitung eines Werkes übernimmt, an dem kein Urheberrecht besteht.Werkvertrag kann auch die Übernahme der Mitarbeit an der Herstellung oderWiedergabe eines Geisteswerkes sein; im Gegensätze zu dem als Dienstvertragaufzufassenden ständigen Bühnenengagement ist das Engagement zu einerGastrolle oder zur Mitwirkung in einem einzelnen Konzert Werkvertrag.Unter den Begriff des Werkvertrages fällt auch der „Theaterbesuchsvertrag“und jeder ähnliche Vertrag, durch den der Unternehmer einer künstlerischenAufführung, eines Vortrags, einer Schaustellung usw. den Billettkäufern dieVerschaffung des angekündigten Genusses verspricht.
14 In diesen Fällen ist die Abgrenzung vom Dienstvertrage besondersschwierig. Einen Werkvertrag schliefst man z. B. mit dem Friseur oder Barbier,in dessen Laden man tritt, mit dem für eine Gesellschaft bestellten Lohndiener,,mit dem Stiefelputzer auf der Strafse. Dafs die Verträge mit Ärzten undRechtsanwälten, falls sie nicht ständige Dienstleistungen übernommen haben,Werkverträge sind, ist bereits oben § 199 S. 593 Anm. 7 bemerkt. Der versprocheneArbeitserfolg besteht hier natürlich nicht in der Heilung oder im Prozefssiege,sondern in der Bewirkung sachgemäfser Körperbehandlung oder Rechtsvertretung.
16 Dann ist § 676 B.G.B. unanwendbar. So z. B. bei Auskunfsbureaus. —Auch die Entdeckung eines Verbrechens kann als Werk versprochen werden.