§ 201. Werkvertrag.
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den einzelne sonderrechtlicke Vorschriften gelten 4 . Bei dem reinenWerkverträge ist Gegenstand der Arbeitsleistung des Unternehmerseine Sache des Bestellers. Dies versteht sich im Falle einer hlofsenVeränderung einer Sache von selbst. Es verhält sich aber nichtanders im Falle der Herstellung einer Sache aus dem vom Be-steller gelieferten Stoff. Denn das Eigentum an der durch dieVerarbeitung des Stoffes erzeugten neuen Sache erwirbt hier nichtder Unternehmer, sondern der Besteller, da der Unternehmer dieVerarbeitung für ihn vornimmt 5 . Hieran ändert es nichts, wennder Unternehmer Zutaten oder sonstige Nebensachen zu beschaffenhat 6 . Und selbst bei Beschaffung des ganzen Stoffes durch denUnternehmer liegt dann ein reiner Werkvertrag vor, wenn dieherzustellende Sache unmittelbar mit ihrer Herstellung wesent-licher Bestandteil einer Sache des Bestellers wird 7 . Wird dagegendie Herstellung einer selbständigen Sache ans einem vom Unter-nehmer zu beschaffenden Stoffe bedungen, so geht der Werkvertragin den Kauf über 8 . Denn da hier der Unternehmer an der vonihm hergestellten Sache das Eigentum erwirbt, richtet sich seineHauptverpflichtung darauf, die Sache dem Besteller zu übergebenund ihm das Eigentum an ihr zu verschaffen 9 . Doch tritt nur,wenn vertretbare Sachen zu liefern sind, die für ihre Herstellungerforderliche Arbeitsleistung dergestalt zurück, dafs die Regelnüber den Kauf ausschliefslich Anwendung finden 10 . Handelt es
4 Ihr Anwendungsgebiet ist zum Teil streitig. Vgl. darüber Oertmann,Bauwerk und Bauwerkvertrag, Arch. f. b. R. XXVIII 169 ff.
5 Oben Bd. II 586 Anm. 32. Für das ältere deut. R. ergab sieb diesschon aus dem Stoffeigentum; ebd. S. 584 Anm. 22; Rothenbücher S. 74.
6 B.G.B. § 651 2 . Ebenso nach älterem deut. R.; Rothen btt eher S. 25 ff.
7 Schon aus diesem Grunde ist der Bauwerkvertrag trotz Beschaffungaller Baumaterialien durch den Unternehmer immer reiner Werkvertrag, fallsder Bau auf dem Grundstück des Bestellers errichtet wird und nicht etwanur zu einem vorübergehenden Zwecke erfolgt. Die gewöhnliche Annahme,dafs die Baumaterialien blofse „Zutaten“ seien, befriedigt wenig. Vgl. Sachs.Gb. § 1244.
8 Oben § 192 S. 440 Anm. 33. Die Behandlung dieses Vertrages alsKauf entspricht dem älteren deut. R. (Ruprecht v. Freis. II 81, Rothen-bücher S. 24 ff.), "wie dem röm. R. (Rie zier S. 53ff.) und wurde daher auchvom gern. R. festgehalten. Ebenso Öster. Gb. § 1158, Sachs. Gb. § 1244.Dagegen bleibt nach Preufs. A.L.R. I, 11 § 925 ff. u. Schweiz. O.R. a. 365 (352)der Vertrag Werkvertrag.
9 B.G.B. § 651 Abs. 1 S. 1.
10 B.G.B. § 651 Abs. 1 S. 2. Dies kann aber durch Vereinbarung ge-ändert werden. Es ist möglich, dafs der Lieferant sich zur Herstellung durcheigne Arbeit verpflichtet, dafs er Anweisungen des Bestellers befolgen soll usw.
Binding, Handbuch. II. 3. III: G ierke , Deutsches Privatröcht. III. 44
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