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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Sckuldverkältnisse aus Rechtsgeschäften.

§ 201. Werkvertrag 1 .

I. Begriff. Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag,durch den sich der eine Teil zur Herstellung eines Werkes, derandere Teil zur Entrichtung einer Vergütung verpflichtet. JenerwirdUnternehmer, dieserBesteller genannt 2 .

Das herzustellende Werk kann von mannigfach ungleicherBeschaffenheit sein, wird aber stets als Arbeitserfolg geschuldetund vergolten. Dadurch, dafs nicht die Arbeit als solche, sonderndas Arbeitsergebnis den Vertragsgegenstand bildet, unterscheidetsich der Werkvertrag vom Dienstvertrag 3 . Er begründet keinpersönliches Abhängigkeitsverhältnis, greift daher auch nicht insPersonenrecht ein, sondern hält sich grundsätzlich im Rahmen einesreinen Schuldverhältnisses; er ist kein Organisatiousgeschäft, sondernblofses Austauschgeschäft. Allein gleich dem Dienstvertrage ister Arbeitsvertrag. Dadurch, dafs er sich auf Arbeitsleistung richtet,unterscheidet er sich vom Kauf und von anderen Austauschgeschäften,deren Gegenstand der entgeltliche Erwerb von Sachgütern bildet.

Das versprochene Werk kann in der Herstellung oder Ver-änderung (Umbildung, Ergänzung, Ausbesserung) einer Sachebestehen. Hier ist der bezweckte Arbeitserfolg ein körperlichesErzeugnis. Diesen Fall, an dem der Begriff des Werkvertrageszuerst ausgebildet ist, fassen auch die neueren Gesetzbücher zu-nächst ins Auge. Dabei kann es sich um eine bewegliche oderunbewegliche Sache handeln. Zu den W T erkverträgen gehört nament-lich auch der auf Herstellung oder Veränderung eines Bauwerkesoder eines Bauwerksteiles gerichtete Bauwerksvertrag, für

1 Vgl. die oben S. 590ff. in Anm. 1 zu § 199 angef. Schriften von Lotmar,G. Rümelin, E. Loening. Ferner E. Riezler, Der Werkvertrag, 1900.Uber das ältere deut. R.: K. Rothenbücher, Geschichte des Werkvertragesim deut. R., Unters, z. D. St. u. R.G. LXXXVII, 1906. Hübner, Grundz.§ 85 I. Nord. R. b.v.Amiral 649 ff., II 797ff. Röm. u. gern. R.: II. Dank-wardt, Jahrb. f. D. XIII 299ff.; Windscheid-Kipp § 401; ältere Lit. b.Riezler a. a. O. S. 14 Anm. 1. Preufs. E.: D er nbur g II § 194ff.; Gruckot,Beitr. XIII 1 ff. Franzos. R.: Zacliariae-Crome II § 353ff. Österr. R.:Krainz-Pfaff-Ehrenzweig § 375. Recht des B.G.B.: Komm, zu B.G.B.§ 631 ff.; Hachenburg (oben § 199 S. 591 Anm. 1); Schol'lmeyer S. 98ff.;Endemann§175; Dernburg§ 317 ff.; Mattkiafs§ 123; C o s a c k § 147 ff.;Enneccerus § 380 ff; Crome § 264 ff.; Köhler II 1 § 135 ff.; Lands-berg § 136.

2 B.G.B. § 631.

3 Über die Abgrenzung vgl. oben § 199 S. 591 ff. Anm. 27.