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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 200. Besondere Arten von Dienstverträgen.

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Im Falle des Todes des Lehrherrn kann jeder Teil binnen 4 Wochen(nach Handelsrecht einem Monat) das Verhältnis aufhebeti 22 °. Eineigenartiges Recht befristeter Kündigung hat der Lehrling, wenner zu einem anderen Gewerbe oder Beruf übergehen will ; erklärtdies sein gesetzlicher Vertreter für ihn oder nach erreichter Voll-jährigkeit er selbst schriftlich dem Lehrherrn, so endet das Lehr-verhältnis, falls der Lehrherr ihn nicht früher entläfst, nach 4 Wochen(handelsrechtlich nach einem Monat); dann darf aber bis zum Ab-lauf von 9 Monaten der Gewerbelehrling nicht anderweit in dem-selben Gewerbe beschäftigt werden, der Handlungslehrling über-haupt nicht als Handlungslehrling oder Handlungsgehilfe in einanderes Geschäft eintreten 221 .

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchenwegen vorzeitiger Beendigung des Lehrverhältnisses unterliegt nachGewerberecht besonderen Beschränkungen 322 . Der Betrag derEntschädigung, die der Lehrherr zu fordern hat, wenn er dasLehrverhältnis wegen unbefugten Austritts des Lehrlings auflöst,ist in Anlehnung an die für den Vertragsbruch von Gesellen undGehilfen geltenden Vorschriften gesetzlich fixiert 223 . Für die Ent-schädigung ist auch hier der Arbeitgeber, der den Lehrling zumVertragsbruch verleitet oder in Kenntnis seiner noch fortbestehendenVertragspflicht in Arbeit genommen hat, als Gesamtschuldner mit-verhaftet 224 .

keit oder der Ausbildung des Lehrlings, Mifsbrauch des Rechtes der väter-lichen Zucht, Unfähigwerden des Lehrherrn). Das H.G.B. § 77 3 verweist aufdie Vorschriften für Handlungsgehilfen (§§ 7072) und hebt nur als wichtigenGrund für den Austritt aus der Lehre aufserdem die Vernachlässigung der lehr-herrlichen Pflicht im Anschluß au die Gew.O. hervor.

220 Gew.O. § 127b Abs. 4; H.G.B § 77 *. Nach Gew.O. 127 f kann indiesem Falle wie beim Tode des Lehrlings eine Entschädigung wegen ver-frühter Beendigung des Verhältnisses nur auf Grund besonderer Vereinbarungund Fixierung im Lehrvertrage gefordert werden.

221 Gew.O. § 127«; H.G.B. § 78 1 (dazu unten Anm. 224).

222 Gew.O. § 127f und dazu oben Anm. 208, 218, 220. Immer ist sie aneine Ausschlufsfrist von 4 Wochen gebunden.

223 Gew.O. § 1278: auf einen Betrag, der für jeden auf den Vertragsbruchfolgenden Tag der Lehrzeit, höchstens aber für 6 Monate, sich auf die Hälftedes ortsüblichen Lohnes von Gesellen oder Gehilfen belaufen darf.

224 Gew.O. § 127 g Abs. 2. Diese Haftung tritt vor die des Vaters (obenS. 684 Anm. 207). Nach H.G.B. § 78 2 ist für den Schadensersatz, den der wegenBerufswechsels vorzeitig ausgetretene Lehrling im Falle des Eintritts in einanderes Geschäft vor Ablauf von 9 Monaten schuldet, der neue Lehrherr oderPrinzipal, sofern er von dem Sachverhalt Kenntnis hatte, als Gesamtschuldnermitverhaftet.