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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Der Lehrling ist verpflichtet, die ihm aufgetragenenDienste zu verrichten 213 , und schuldet Gehorsam und Treue, Fleifsund anständiges Verhalten 214 . Das Gewerberecht unterwirft ihnder väterlichen Zucht des Lehrherrn 215 . Auch kann er nach Ge-werberecht, wenn er grundlos die Lehre verläfst, auf einen binneneiner Woche gestellten Antrag des Lehrherrn von der Polizei-behörde zum Verbleiben in der Lehre angehalten und bei grund-loser Verweigerung der Rückkehr zwangsweise zurückgeführt oderdurch Androhung von Geldstrafe oder Haft zur Rückkehr an-gehalten werden 216 .
Die Dauer des Lehrverhältnisses wird durch die vereinbarteoder ortsübliche Lehrzeit bestimmt; bei Handwerkslehrlingen be-trägt sie der Regel nach 3 Jahre und darf 4 Jahre nicht über-steigen 217 . Durchweg aber gilt der erste Abschnitt der Lehrzeit,der nach der gesetzlichen Regel 4 Wochen (bei Handlungslehrlingeneinen Monat) beträgt und durch Vereinbarung nicht verkürzt,jedoch bis zu 3 Monaten verlängert werden kann, als eine Probe-zeit, während deren jeder Teil nach Belieben fristlos kündigenkann 218 . Nach Ablauf der Probezeit ist die einseitige Aufhebungdes Lehrverhältnisses nur aus gesetzlichen Gründen zulässig 219 .
213 Zu häuslichen Dienstleistungen darf er nur herangezogen werden, wenner im Hause des Lehrherrn Wohnung oder Kost erhält; Gew.O. § 127 2 . Vgl.Preufs. A.L.R. II, 8 § 297.
214 Gew.O. § 127 Handlungslehrlinge unterliegen dem gleichen Kon-kurrenzverbot wie Handlungsgehilfen; H.G.B. § 60—61 mit § 76 L
216 Gew.O. § 127». Doch ist übermäßige oder unanständige Züchtigungund jede gesundheitsschädliche Behandlung verboten. — Das Zuchtrecht desLehrherrn ist in alten und neuen Quellen anerkannt; vgl. Schwabensp. (L) 185,Augsb. Stadtr. (Meyer) S. 187, Preufs. A.L.R. II, 8 § 298ff. und zahlreicheweitere Nachweise b. Sickel S. 126 Anm. 509.
216 Gew.O. § 127 4 Das ältere Recht enthält mannigfache Strafbestim-mungen gegen entlaufene Lehrlinge; Sickel S. 127—129.
217 H.G.B. § 77 1 ; Gew.O. § 130 a (mit Vorbehalt der Fixierung durch dieHandwerkskammer).
218 Gew.O. § 127 b Abs. 1 (hier ist noch von „einseitigem Rücktritt“ dieRede); H.G.B. § 77 2 . Eine Entschädigung kann nur gefordert werden, wenndies unter Festsetzung ihrer Art und Höhe im schriftlichen Lehrvertrage ver-einbart ist; Gew.O. § 127 f Abs. 1 S. 2.
219 Nach Gew.O. § 127 b kann der Lehrling aus gleichen Gründen wieein Gehilfe oder Geselle entlassen werden (§ 123) oder austreten (§ 129 mitAusnahme von Z. 2); dazu treten aber weitere Gründe für vorzeitige Entlassung(wiederholte Verletzung der besonderen Lehrlingspflichten und Schulvernach-lässigung) und für vorzeitigen Austritt aus der Lehre (Vernachlässigen derbesonderen lehrherrlichen Pflichten zum Schaden der Gesundheit, der Sittlich-