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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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685
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§ 200. Besondere Arten von Dienstverträgen. (385

Einer F o r m bedarf der Lehrvertrag an sich nicht. Dochhängt nach Handels- und Gewerberecht seine Vollwirksamkeit vonder Beobachtung der Schriftform ab, indem nur aus einem schrift-lichen Lehrvertrage nach Handelsrecht der Lehrherr Ansprüchewegen unbefugten Austritts aus der Lehre, nach Gewerberechtder eine wie der andere Teil Ansprüche wegen vorzeitiger Be-endigung des Lehrverhältnisses geltend machen kann 20S . Das Ge-werberecht schreibt überdies die Errichtung einer Vertragsurkundemit bestimmtem Inhalte binnen vier Wochen bei Strafe vor 209 .

Die Verpficlitungen des Lehrherrn sind durch die vonihm übernommene besondere Aufgabe erweitert. Die allgemeinedienstherrliche und möglicher weise zugleich hausherrliche Fürsorge-pflicht trifft auch ihn 210 . Darüber hinaus aber liegt ihm eineumfassende Sorge für die Person des Lehrlings ob. Er hat ihnvor allem durch methodische Unterweisung und Anleitung in demspeziellen Beruf, dem er sich widmen soll, auszubilden. Zugleichaber hat er durch erziehliche Fürsorge seine geistige und sittlicheEntwicklung zu fördern 211 . Bei Beendigung des Lehrverhältnissesist er unbedingt zur Ausstellung eines Zeugnisses, das sich stetsauch auf die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten und auf dasBetragen erstrecken mufs, verpflichtet 212 .

208 H.G.B. § 79; Gew.O. § 127f Abs. 1.

209 Gew.O. § 126 n mit § 150 Z. 4a. Der Lehrvertrag ist vom Lelirherrnauf Erfordern der Ortsbehörde einzureichen. Gehört der Lehrherr einer Innungan, so ist er nach § 129b zur Einreichung an die Innung verpflichtet. DieInnung kann aber auch den Abschlufs vor der Innung vorschreiben. DasZunftrecht verlangte stets den Abschlufs vor der Zunft, die zur Prüfung derZulässigkeit des Vertragsschlusses und des Vertragsinhaltes berufen war; meinGeuossenschaftsr. I 402 ff.

210 B.G.B. § 617619, bei Handlungslehrlingen II.G.B. § 6263 sind an-wendbar.

211 Vgl. Gew.O. § 127 mit Strafdrohung in 148 Z. 9 u. H.G.B. § 76 mitStrafdrohung in § 82. Insbesondere ist der Lehrherr verpflichtet, den Lehr-ling zum Besuch der Fortbildungs- oder Fachschule anzuhalten und denSchulbesuch zu überwachen, ihn zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten an-zuhalten und vor Ausschweifungen zu bewahren, ihn vor Mifshandlungen durchArbeits- oder Hausgenossen zu schützen, ihm Überanstrengung und unan-gemessene Beschäftigung fernzuhalten, ihm die erforderliche Zeit zum Besuchedes Gottesdienstes zu gewähren. Bei Handwerkslehrlingen tritt die Pflichtdes Lehrherrn (und der Innung) hinzu, den Lehrling nach Ablauf der Lehrzeitzur Ablegung der Gesellenprüfung anzuhalten; Gew.O. § 131°.

212 Gew.O. § 127 c; H.G.B. § 80. Die von Innungen oder anderen Ver-tretungen der Gewerbtreibenden ausgestellten Lehrbriefe treten an Stelle desZeugnisses; Gew.O. § 127« Abs. 2, § 131«.

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