684 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
lingszüchterei das Halten einer übermäfsigen Zahl von Lehrlingenverboten 202 . Alle diese Einschränkungen der Vertragsfreibeit sinddurch Strafdrohungen und durch polizeilichen Zwang zur Ent-lassung der vorschriftswidrig gehaltenen oder angeleiteten Lehr-linge gesichert 203 , begründen aber zugleich die privatrechtlicheNichtigkeit zuwiderlaufender Vereinbarungen 204 .
Der minderjährige Lehrling bedarf beim Abschlüssedes Lehrvertrages der gehörigen Mitwirkung seines Gewalthabersoder Vormundes 205 . Der gesetzliche Vertreter kann dabei imNamen des Lehrlings kontrahieren, schliefst aber häufig den Ver-trag zugleich oder ausschliefslich in eignem Namen ab, so dafs ersich selbst die Erfüllung versprechen läfst, selbst aber auch dieErfüllung seitens des Lehrlings verspricht und für die Nichterfüllunghaftet 206 . Nach der Gewerbeordnung ist der Vater, sofern er diePersonensorge für den Lehrling hat, stets für das Lehrgeld undeine vom Lehrling durch Vertragsbruch verwirkte Entschädigungals Selbstschuldner mitverhaftet 207 .
standen oder 5 Jahre lang das Handwerk persönlich selbständig ausgeübt oderals Werkmeister oder in ähnlicher Stellung betrieben haben. Ausnahmsweisekann einzelnen Personen durch die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörungder Handwerkskammer oder der Innung die Anleitungsbefugnis widerruflichverliehen werden.
203 Gew.O. § 128; nach § 139 b auch auf Handlungslehrlinge anwendbar.Durch den Bundesrat oder die Landeszentralbehörde, bei Handwerksbetriebennach § 130 auch durch die Handwerkskammer oder die Innung kann diehöchste Zahl der in einem Betriebe zulässigen Lehrlinge für einzelne Gewerbs-zweige fixiert werden.
203 Strafdrohungen in Gew.O. § 148 Z. 9 a u. 91>, 1I.G.B. § 82 2 ; polizei-licher Zwang zur Entlassung nach Gew.O. § 144 a , II.G.B. § 81 2 .
204 Gemäfs B.G.B. § 134. Das der Polizeibehörde gewährte Recht, dieEntlassung zu erzwingen, setzt voraus, dafs der Lehrvertrag entweder wegenverbotswidrigen Abschlusses von vornherein nichtig oder aber infolge späterenEintrittes eines unzulässigen Tatbestandes erloschen ist.
2°6 j) er Vormund bedarf nach B.G.B. § 1822 Z. 6, wenn der Lehrvertraglänger als auf ein Jahr binden soll (was regelmäfsig der Fall ist), der Ge-nehmigung des Vormundschaftsgerichts, das nach § 1827 1 vorher den Mündelhören soll. Der Vater oder die Mutter mit elterlicher Gewalt bedürfen keinerGenehmigung.
2 °G Vgp oben § 189 S. 405 Anm. 14—16. Den gewerblichen Lehrvertragsoll nach Gew.O. § 126t 1 Abs. 2 stets sowohl der gesetzliche Vertreter wie derLehrling selbst unterschreiben. Über die Frage, in wessen Namen kontrahiert-wird, ist damit nichts gesagt.
207 Gew.O. § 127g Abs. 2. Dies mufs auch für die Mutter gelten; Dern-burg § 315 Anm. 3; a. M. v. Landmann zu Gew.O. § 127g Anm. 4. Fürden Vormund gilt es nicht.