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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 200. Besondere Arten von Dienstverträgen.

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Unterricht oder Erziehung gerichteten Verträgen begründet ereine Verpflichtung des Lehrlings zu Vermögenswerten Dienst-leistungen. Mit Rücksicht auf diese Dienstleistungen, deren Wertzwar anfangs geringfügig sein mag, im Laufe der Lehrzeit aberwächst, wird der Lehrvertrag überwiegend dem Dienstvertragsrechtunterstellt. Demgemäfs erscheint die vom Lehrherrn geschuldeteUnterweisung als Vergütung für geleistete Dienste, nicht als selb-ständige Verpflichtung aus einem beigemischten besonderen Werk-verträge oder zweiten Dienstvertrage. Hieran ändert es nichts,wenn der Lehrling wegen der Minderwertigkeit seiner Dienste dieUnterweisung aufserdem durch ein Lehrgeld vergelten mufs.Andererseits wird die vom Lehrherrn geschuldete Vergütung häufigdurch die Gewährung von Wohnung und Kost und für spätereAbschnitte der Lehrzeit auch durch Geldlohn ergänzt. Dafs aberdie begriffswesentliche Vergütung in der Berufsausbildung besteht,ist der Grund für wichtige Abwandlungen des auf Entgelt durchSachvergütung angelegten Dienstvertragsrechts. Im übrigen istfür die besondere Ausgestaltung des Dienstverhältnisses das regel-mäfsig jugendliche Alter der Lehrlinge bestimmend. Auch wirktder Umstand ein, dafs der Lehrling häufig in die häusliche Ge-meinschaft des Lehrherrn eintritt. Infolge dieser Eigenart gewinntin ähnlicher Weise wie beim Gesindevertrage das vertragsmäfsigeSchuldverhältnis hier einen besonders ausgeprägten personenrecht-lichen Inhalt. Ungeschwächt hält namentlich das Gewerberechtden patriarchalen Charakter des Lehrlingsverhältnisses aufrecht,der es den Familienrechtsverhältnissen annähert. Und stärkernoch als im Gesinderecht greift das öffentliche Recht mit polizei-licher Überwachung und polizeilichem Zwang und mit Straf-drohungen ein.

Die Befugnis, Lehrlinge zu halten oder anzuleiten,ist gesetzlich beschränkt. Sie fehlt Personen, die nicht im Besitzder bürgerlichen Ehrenrechte sind 199 , und kann nach Gewerbe-recht auch anderen Personen aus bestimmten Gründen entzogenwerden 20 °. Zur Anleitung von Handwerkslehrlingen sind überhauptnur Personen, die über 24 Jahre alt sind und eine Meisterprüfungbestanden haben, befugt 201 . Auch ist zur Verhütung der Lelir-

199 Gew.O. § 126; H.G.B. § 81.

200 Gew.O. § 126».

201 Gew.O. § 129 u. 129». Will ein Meister Lehrlinge in einem anderenFach als dem, für das er die Meisterprüfung abgelegt hat, beschäftigen, somufs er in diesem wenigstens nach gehöriger Lehrzeit die Gesellenprüfung be-