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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

IV. Lehrvertrag. Für den gewerblichen Lehrvertrag giltein Sonderrecht, dessen geschichtliche Wurzeln in das alte Zunft-recht zurückreichen 196 . Es ist heute in der Gewerbeordnung durchallgemeine Bestimmungen mit Zusatzbestimmungen für Handwerks-lehrlinge und im Handelsgesetzbuch durch Vorschriften für Hand-lungslehrlinge reichsgesetzlich geregelt 197 . Soweit der Lehrvertragaufserhalb des Bereiches dieser Gesetze vorkommt, ist er nachähnlichen Grundsätzen zu beurteilen 198 .

Die Gesetze behandeln den Lehrvertrag als eine Abart desDienst vertrag es. An sich ist er ein eigenartiger Vertrag,dessen Hauptzweck in der Ausbildung des Lehrlings für einengewerblichen Beruf besteht. Allein im Gegensatz zu anderen auf

§ 30, 76, 166167, im übrigen nach § 171 vorläufig. Nach Sachs. § 112, Kob.-Goth. § 101, Anh. § 55 über Beschwerden eines Teils wegen ordnungswidrigenVerhaltens oder Betragens des anderen Teils. Vgl. auch AVeim. § 55, Schwarzb.-R.§ 44, sowie über den Rechtszustand in Hessen-Nassau Süskind S. 124126.Nach manchen Gesindeordnungen findet bei Gesindestreitigkeiten ein förm-liches venvaltungsgericlitliches Verfahren vor bestimmten Polizeibehördenstatt; die Entscheidungen können binnen einer bestimmten Frist im Wege dergerichtlichen Klage angefochten w'erden, werden aber sonst rechtskräftig undsind zum Teil vorläufig vollstreckbar. So Weim. § 5660 (Notfrist von10 Tagen); Oklenb § 7476, Anh. § 56, Schaumb. § 7779 u. Ilamh. § 31-33(Frist von 2 Wochen); Lipp. § 3536 (Frist von einer Woche). Vgl. auchRhein. § 4750, Mein. a. 37 ff., Altenb. § 103 ff., Reufs j. L. § 110ff. Anderswosind einstweilige polizeiliche Verfügungen mit Vorbehalt des Rechtsweges zu-lässig. So bei Streitigkeiten über Antritt, Fortsetzung oder Aufhebung desDienstverhältnisses nach Sachs. § 113 u. Kob.-Gotli. § 102; desgleichen undhei Streitigkeiten über Herausgabe des Dienstbuchs und über Wohnung undKost nach Schwarzb.-R. § 45, S. § 46; zur Sicherung der Hausordnung undhei ordnungswidrigem Verhalten eines Teils nach Brern. § 6. Ein polizei-liches Vergleichsverfahren ist in Lüh. § 5759 vorgesehen. Dazu kommtvielfach eine polizeiliche Zuständigkeit zu Straffestsetzungen mit Vorbehaltdes Rechtsweges; vgl. z. B. Meckl. § 67, Weim. § 54, Anh. § 57, Scliwarzb.-S.§ 45, Hamb. § 41.

196 Ygp me ; n Genossenschaftsr. I 40211'. Sickel, Vertragsbruch S. 126ff.Ortloff, Recht der Handwerker S. 154ff. Mittermaier § 517. Stobbe-Lehmann § 250. Hübner, Grundz. § 85 II 2.

197 R.Gew'.O. § 126128, für Handwerkslehrlinge § 129131c; dazu dieKommentare, sowie L. Schultz, Recht des gewerblichen Lehrvertrages, 1914.Il.G.B. § 7682; dazu die Kommentare, sowie Bloch, Der kaufmännischeLehrvertrag, 1898, K. Lehmann § 38, Cosack § 20; älteres R. b. Thö 1§ 60, Behrend § 77. Vgl. auch Lotmar I 79 ff.

198 Dernburg, B.R. II 2 § 315. Crome II § 263. Unanwendbar istdie Gew.O. nach § 154 auf Apothekerlehrlinge. In Elsaß-Lothringen gilt fürsie noch das französ. Ges. v. 22. Febr. 1851 über den Lehrvertrag; vgl. Kisch,Elsafs-Lothr. P.R. § 50 S. 268272.