§ 200. Besondere Arten von Dienstverträgen.
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Eintragung eines Führungszeugnisses bei Strafe verboten 190 ; imübrigen richtet sich hier das Recht des Dienstboten auf Erteilungeines Zeugnisses lediglich nach B.G.B. § 630 191 .
Besondere Bestimmungen treffen viele Gesindeordnungen überdie Verantwortlichkeit des Dienstherrn für die Ausstellung eineswahrheitswidrigen Zeugnisses 192 . Erteilt er wissentlich einemDienstboten, dem Veruntreuungen oder sonstige schwere Ver-fehlungen zur Last fallen, ein hierzu im Gegensatz stehendes gutesZeugnis, so haftet er einem Dritten und namentlich also einemanderen Dienstherrn, der auf das Zeugnis vertraut, für den darausentstehenden Schaden 193 . Dafs er umgekehrt auch dem Dienst-boten Schadensersatz leisten mufs, wenn er schuldhafterweise durchein wahrheitswidriges ungünstiges Zeugnis dessen Fortkommen be-nachteiligt, folgt, da ihm gegenüber eine Vertragsverletzung vor-liegt, aus allgemeinen Grundsätzen, wird aber öfter ausdrücklichausgesprochen 194 .
10. Streitigkeiten zwischen Herrschaft und Gesinde, diean sich vor die ordentlichen Gerichte (nach G.V.G. § 23 vor dasAmtsgericht) gehören, werden nach den Gesindeordnungen vielfachdurch die Polizeibehörden, meist unter Vorbehalt des Rechtsweges,zum Teil aber auch endgültig, entschieden 195 .
190 Bad. § 20, Meckl. § 47, Oldenb. § 69—70, Schaumb. § 72-73, Lüb.§ 55—56. Auch die Anbringung geheimer Merkmale wird hier untersagt.Ebenso Elsafs-Lothr. § 14; hier sind aber nach § 17 (wie auch in Preufs. u.Hess.) von der Polizeibehörde bestimmte rechtskräftige Verurteilungen ein-zutragen; bei zweijähriger tadelloser Führung oder Rehabilitation wird dannein neues Dienstbuch ausgestellt.
191 Ebenso natürlich, soweit ein Dienstbuch nicht geführt wird; vgl. Württ.a. 30 (mit Hinzufügung der Vorschrift des 113 4 der Gew.O.) u. Bad. § 21 (mitdem Verbot geheimer Merkmale aus Gew.O. § 113 3 ).
192 Dem Landesrecht besonders Vorbehalten durch E.G. a. 95 L
193 Preufs. § 174—176, Vorpomm. § 168—170, Rhein. § 46, Kurh. § 4(Fuld. § 2), Bayr. a. 29 (doch nur 3 Jahre lang), Württ. a. 31 (ebenso), Oldenb.§ 71 b Weim. § 49 4 , Mein. a. 33, Altenb. § 100, Kob.-Goth § 99, Anh. § 49,Schwarzb.-R. § 43 \ S. § 44Reufs ä. L. § 43 3 , j. L. § 106, Wald. § 59, Schaumb.§ 74, Lipp. § 33. In Württ., Weim., Schwarzb. u. Reufs ä. L. genügt grobeFahrlässigkeit. Meist werden auch (aber immer nur bei -wissentlich unwahrerBekundung) Strafen gedroht.
194 Oldenb. § 71 2 . Die angef. Bestimmungen von Weim., Mein., Altenb., Kob.-Goth., Anh., Schwarzb.-R. u. Reufs ä. L. nehmen die Schadensersatzpflichtgegenüber dem Dienstboten trotz ihrer Ungleichartigkeit in ihren Text mit auf.
196 Endgültig entscheidet z. B. nach Preufs. Ges.O. § 33 u. 83 die Polizei-behörde darüber, was als Lohn, Kost oder Kostgeld ortsüblich ist, sowie nach§§ 173—174 über die Beschaffenheit des Dienstzeugnisses; ebenso Vorpomm.