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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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680
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680 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

Nach manchen Gesinrieordnungen soll überdies Gesinde, dasschon in Dienst gestanden hat, nicht ohne Vorlegung einesEntlassungs- oder Kündigungsscheines der bisherigenHerrschaft in Dienst genommen werden 186 .

Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Dienst-bote ein Zeugnis fordern 187 . Das Zeugnis ist nach den meistenGesindeordnungen iu das Gesindebuch einzutragen und nach manchenstets, nach anderen nur auf Verlangen des Dienstboten auch aufdie Führung zu erstrecken 188 ; beschwert sich der Dienstbote überein ihm ungünstiges Zeugnis, so tritt polizeiliche Untersuchungund nötigenfalls Berichtigung ein 180 . Nach mehreren neuen Ge-sindeordnnngen aber ist das Dienstbuch lediglich zur Bekundungder Art und der Dauer des Dienstverhältnisses bestimmt und die

liehe Rechtsnachteile, die in Kurhessen u. Nassau die Herrschaft (in Nassauauch das Gesinde) bei Verletzung der Bestimmungen über Dienstbücher treffen,vgl. Süskind S. 5758. Überall mufs der Dienstherr hei nicht gehörigerAufbewahrung oder Vorenthaltung des Gesindebuchs den Dienstboten ent-schädigen.

186 p r eufs. § 812, Rhein. § 45, Vorpomm. § 1018 (bei Vermeidungvon Geldstrafe; aufserdem aber ist der Vertrag, wenn er das Recht einesanderen Dienstherrn verletzt, ungültig). Meckl. § 5; daher Verpflichtung desbisherigen Herrn zur Aushändigung nach § 14; Strafdrohungen für den Herrnin § 63 u. 66, für den Dienstboten in § 64. Einen Anspruch auf einenVer-mietungsschein gibt dem Dienstboten, der einen anderen Dienst aufsuchenwill, auch Anhalt § 46 2 . Ebenso Weim. § 49 1 u. Reufs ä. L. § 43 1 auf einenKündigungsschein, überdies § 48 4 resp. § 42 auf vorläufige Aushändigung desGesindebuchs. Vgl. auch Wald. § 59 b. Lange S. 51.

187 Nur Hamb. § 38 2 sagt:Zur Erteilung eines Zeugnisses an den Dienst-boten ist der Dienstherr nicht verpflichtet. Über Einschränkungen in denGes.O. v. Hessen-Nassau vgl. Süskind S. 80ff.

188 Ein vollständiges Zeugnis im Gesindebuch fordert die Preufs. V. v.1846 § 5 (dazu Ges.O. § 171, Rhein. § 43); vgl. auch Kurh. § 3 (Fuld. § 1),Nass. § 21, Frankf. § 22 b. Süskind S. 80 ff. Ebenso Sächs. § 105106,Altenb. § 88101, Anh. § 47, Schwarzb.-R. § 42, Reufs j. L. § 104-107, Wald.§ 59. Nach Hess. a. 28 2 u. Weim. § 49 2-3 ist der Dienstherr auch ohneAntrag des Dienstboten zur Eintragung eines solchen Zeugnisses berechtigt.Dagegen ist nach Kob.-Goth. § 97, Schwarzb.-S. § 43, Reufs ä. L. § 43, Lipp.§ 31 nur auf Verlangen des Dienstboten ein Führungszeugnis im Gesindebuchzu erteilen.

189 Preufs. § 172173, Rhein. § 4445, Sächs. § 108, Weim. § 49 E , Vor-pomm. § 164-167, Kob. Goth. § 98, Anh. § 47, Schwarzb.-R. § 43, Reufs ä. L.§ 43 4 , Lipp. § 32. Ein Dienstbote, dem ein ungünstiges Zeugnis das Fort-kommen erschwert, kann nach zweijähriger tadelloser Führung ein neues Dienst-buch verlangen; so Preufs. V. v. 1846 § 8, Hess. Ges.O. a. 30.