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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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679
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§ 200. Besondere Arten von Dienstverträgen. 579

boten zum Schadensersatz an die verletzte Herrschaft verpflichtet 180 ,nicht selten auch noch mit Strafe bedroht 181 .

9. Beurkundung. Der öffentlichrechtlichen Kontrolle desGesindewesens dient die Einrichtung der Gesindebücher (Dienst-bücher, Gesindedienstbücher) 182 , die in den meisten deutschenStaaten besteht 183 . Der Dienstbote ist verpflichtet, sich mit einemGesindebuche zu versehen, das die Polizeibehörde auf Grund ge-höriger Nachweise ausstellt, und es heim Dienstantritt der Herr-schaft vorzulegen. Die Herrschaft hat sich das Gesindebuch vor-legen zu lassen 184 . Die Befolgung dieser Vorschriften wird meistdurch Polizeistrafen gesichert. Zum Teil aber knüpfen sich anihre Nichtbeachtung auch privatrechtliche Folgen 185 .

180 Ausdrücklich dem Landesrecht Vorbehalten in E.G. z. B.G.B. a. 95 bVgl. Bayr. a. 29, Württ. a. 29, Bad. § 20, Hess. a. 4, Elsafs-Lothr. § 10; fernerSachs. § 28 u. 96, Kob.-Goth. § 34, 35 u. 89, Schwarzb.-R. § 20 3 , Lipp. § 34;auch Weim. § 21, Mein. a. 9, Altenb. § 27, Anh. § 43, lteufs ä. L. § 18, j. L. § 28.

181 Sachs., Altenb., Kob.-Goth., Schwarzb.-R., Reufs j. L. u. Lipp. a. a. O.;Weim. § 52, Anh. § 54, Mein. a. 35, Reufs ä. L. § 46. Strafdrohung auch inOldenb. § 78, Schaumb. § 81.

182 Uber die Einführung der Gesindebücher, die bis auf geringe Anfängeerst im 19. Jahrh. stattfand, vgl. Iiönnecke S. 878ff., über ihre Vorstufenin obligatorischem Zeugniswesen ebd. S. 857 ff.

183 Preufs. V. v. 20. Sept. 1846 (für die ganze Monarchie), dazu Ges. v.21. Febr. 1872; Sonderbestimmungen in Iless.-Nass. b. Süslcind S. 56 ff. Sachs.Ges.O. § 99110, Hess. a. 2534 u. Weim. § 4748 u. 50, nach denen zu-gleich förmliche Gesinderegister geführt werden. Meckl. § 4352, 66; Oldenb.§ 710, 77; Mein. a. 29, 36; Altenb. § 9397, 102; Kob.-Goth. § 9295; Anh.§ 4453; Braunschw. § 4; Schwarzb.-R. § 1117 mit § 47, S. § 1117; Waldeck.Ges. v. 23. Jan. 1860; Reufs ä. L. § 4142, 44, j. L. § 101; Schaumb. § 912,80; Lipp. § 1; Lüb. § 5156, 60; Hamb. § 3440; Elsafs-Lothr. § 1117. InBayern richtet sich die Pflicht zur Führung eines Dienstbuchs oder polizei-licher Meldung nach Distrikts- oder ortspolizeilicher Vorschrift; P.Str.G.B.a. 107. Bad. § 20, 2224 schreibt nur für minderjährige Dienstboten Gesinde-bücher vor und regelt sie ganz nach gewerberechtlichem Vorbilde. In Württ.u. Brem. sind Gesindebücher überhaupt nicht eingeführt.

184 Nach manchen Ges.O. (z. B. Sachs. § 103, Bad. § 22 u. 24, Hess. a. 27,Meckl. § 49, Weim. § 48, Oldenb. § 7, Anh. § 46, Kob.-Goth. § 92, Reufs ä. L.§ 42, Schaumb. § 9, Elsafs-Lothr. § 1416) mufs der Dienstbote das Gesinde-buch (meist in bestimmter Frist) aushändigen, der Dienstherr es sich aus-händigen lassen, aufbewahren und hei Beendigung des Dienstes zurückgeben.

185 Die Gültigkeit des Gesindevertrages hängt nirgends davon ab. Nachder Preufs. V. v. 1846 § 4 aber kann die Herrschaft Gesinde, das die Vorlegungdes Gesindebuchs weigert, sofort entlassen. Ebenso nach Lüb. Ges.O. § 39bei Nichtvorlegung hinnen 6 Tagen; das Gesinde empfängt keinen Lohn, mufsdas Gottesgeld zurückgeben und hat aufserdem, wenn es nicht seine Schuld-losigkeit nachweist, Entschädigung (gemäfs § 12) zu leisten. Über eigentüm-