678 Zweites Kapitel. Scliuldverliältnisse aus Rechtsgeschäften.
der nach manchen Gesindeordnungen durch den Mehraufwand be-stimmt wird, den er infolge der Beschaffung eines Ersatzes machenmufs 177 , nach anderen aber unabhängig vom Eintritt eines Schadensfixiert ist 178 .
d. Mithaftung Dritter. Schon seit dem Mittelalter be-kämpfte die Gesetzgebung den Vertragsbruch des Gesindes zugleichdurch mancherlei Mafsregeln gegen mitschuldige Dritte, insbesonderedurch eine Fülle von Strafdrohungen gegeu das Abtrünnigmachenoder Abdingen von Gesinde 179 . Heute wird, wer Gesinde zumVertragsbruch verleitet oder in Kenntnis eines anderweit bindendenGesindeverhältnisses in Dienst nimmt, durch viele Gesindeordnungenunter gesamtschuldnerischer Mithaftung mit dem schuldigen Dienst-
177 So Sachs. § 95 mit § 22, Ivoh.-Goth. § 88 mit § 32, Schwarzb.-R. § 41mit § 25 u. S. § 42 mit § 26, Wald. G. v. 9. Dez. 1891 § 46; für den Fall desVerlassens des Dienstes auch l’reufs. § 168, Vorpomm. § 162. — Nach Lipp.§ 28 wie § 6 kann die Herrschaft für jeden Tag bis zum nächsten Vierteljalirs-schlufs den Uberschufs des gewöhnlichen Tagelohns über den Gesindelohn,aber auch erweislich höheren Schaden fordern.
178 So ist in Ilamb. die Entschädigung für das Verlassen des Dienstesbei halbjährlicher oder längerer Mietszeit auf den Betrag eines Vierteljahrs-lohns, sonst auf den Betrag des ganzen Lohns der Mietszeit mit der Höchst-grenze eines Vierteljahrslohns, jedoch stets unter Anrechnung des noch rück-ständigen verdienten Lohns, fixieit (§ 26); für die Weigerung des Dienstantrittsbei Monatsmiete auf einen Monatslohn, sonst auf den Lohn der ganzen Miets-zeit mit der Höchstgrenze von einem Vierteljahrslohn (§ 6). In Bremen ver-liert der ohne rechtlichen Grund austretende Dienstbote den verdienten Lohnseit dem letzten gesetzlichen Antrittstermin (wie oben S. 673 Aum. 155), hat,wenn er nicht am folgenden Tage zurückkehrt, eine Entschädigung in Höhedes Lohnes bis zum Ablauf der Dienstzeit, jedoch nie über das laufende undfolgende Halbjahr hinaus, zu zahlen und mufs auch dann, wenn er infolgegerichtlicher Anordnung oder freiwillig mit Genehmigung des Herrn wiedereintritt, sich den Abzug von Vs des Halbjahrslohns (resp. Va des Monats-lohns) gefallen lassen (§ 87—89); der den Dienstantritt verweigernde Dienstbotehat dasselbe, was er bei grundloser Nichtannahme fordern könnte, als Ent-schädigung zu leisten (§ 28—29). Auch nach Kurhess. § 7 (Fühl. § 4) verliertder unreehtmäfsig den Dienst verlassende Dienstbote den „zurückstehendenLohn“, worunter nach Preufs. A.G. a. 14 § 3 II der laufende Dienstlohn, jedochhöchstens für ein Vierteljahr, zu verstehen ist; vgl. Süskind S. 115. — Vgl.dazu Sachsensp. II 32 § 3: der Knecht, der den Herrn mutwillig verläfst, sollihm so viel geben, als ihm an Lohn gelobt war, empfangenen Lohn aber ver-doppelt zurückgeben; dazu Loening S. 466, Hertz S. 76 ff., KönneckeS. 790 ff.
179 Loening S. 475 Anm. 24; Sickel S. 117 ff.; Hertz S. 18ff'.;Könnecke S. 833—857.