§ 200. Besondere Arten von Dienstverträgen.
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Teil 172 . Auch wo die Entschädigung für Vertragsaufhebung aufbeiden Seiten gleichmäfsig mit fester Grenze bestimmt ist, wirddie Entschädigung für Vertragsbruch auf denselben B> trag fixiert 173 .Dagegen unterscheiden die Gesindeordnungen, die die Folgen derVertragsaufhebung für beide Teile ungleich bestimmen, auch hierzwischen den Fällen der Vertragsverletzung seitens des Dienst-herrn und seitens des Dienstboten. Der widerrechtlich zurück-gewiesene oder entlassene Dienstbote kann eine gesetzlich fixierteEntschädigung fordern, die bald nach demselben Mafsstabe, derfür die Entschädigung wegen Vertragsaufhebung gilt, bemessenist 174 , bald besonderer Regelung unterliegt 176 . Der Dienstherrkann gleichfalls von dem Dienstboten, der widerrechtlich denDienst nicht antritt oder verläfst, stets Schadensei’satz verlangen 17G ,
172 So Württ. a. 28, Bad. § 14, 16—18, Hess. a. 18 4 ,' 20*, 21; für gewisseFälle auch Bayr. a. 26*, Anh. § 37. Dazu oben S. 673 Anm. 156. Im übrigenbleibt es nach den dort angef. Ges.O., wenn Schadensersatz wegen Nicht-erfüllung gefordert wird, bei den allgemeinen Grundsätzen.
173 Lüb. § 46 mit Verweisung auf § 41 u. 44 (dazu oben S. 673 Anm. 157).
174 Meckl. § 40 u. 62 2 , Wald. § 42—43 u. 62, Sehwarzb.-R. § 40 mit § 23,S. § 41 mit § 24, Brem. § 81—82 mit § 23, Ilamb. § 27 mit § 6 fixieren denEntschädigungsbetrag ganz in der oben S. 672 Anm. 152 angegebenen Weise.Desgleichen Oldenb. § 68 mit § 20 u. Schaumb. § 40 mit § 20 u. § 69 mit § 22,jedoch mit der Abweichung, dafs der Dienstbote sich anderweiten Verdienstnicht anrechnen zu lassen braucht, dafür aber die nachträgliche Annahmeoder Wiederannahme in den Dienst nicht grundlos ablehnen darf; macht ervon seinem Recht Gebrauch, nach vergeblicher Aufforderung des Dienstherrnzu seiner Aufnahme oder Wiederaufnahme den Vertrag aufzuheben, so mufser sich anderweiten Verdienst anrechnen lassen.
176 Preufs. § 161—166 mit §47: Lohn und Kost für die ganze Dienstzeit;jedoch, wenn der Dienstbote ein anderes Unterkommen gefunden hat, nurinsoweit, als er sich im neuen Dienst mit geringerem Lohn begnügen mufs;bietet die Herrschaft nachträglich Wiederaufnahme (oder Aufnahme) in denDienst an, so fällt der Vergütungsanspruch weg, wenn der Dienstbote denWiedereintritt (oder Eintritt) weigert, er müfste denn einen Grund, aus demer den Dienst verlassen könnte, nachweisen; im letzteren Falle erhält er dieihm nach § 152 ff. bei berechtigtem Verlassen des Dienstes gebührende Ver-gütung (oben S. 672 Anm. 151). Im wesentlichen übereinstimmend Vorpomm.§ 155—160 mit § 41, Rhein. § 41 mit § 15, Sachs. § 89—92 mit § 21, Kob.-Goth. § 85—86 mit § 28, Lipp. § 29 mit § 5. — Nach Kurhess. § 7 u. 10schuldet der Dienstherr den Lohn für ein Vierteljahr (ohne Kost, nach Fuld.aber auch Kost), nach Frankf. § 19 Geldlohn für 14 Tage und Entschädigung(24 Kreuzer für den Tag) für den Naturallohn; Süskind S. 114 ff., 117 ff. —Vgl. dazu Sachsensp. II 32 § 2.
116 Manche Ges.O. sprechen dies ausdrücklich aus, ohne Näheres zu be-stimmen; so Meckl. § 40, Oldenb. § 68 mit § 22, Schaumb. § 71 mit § 24, fürden Fall der Verweigerung des Dienstantritts auch Preufs. § 51.