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3 (1917) Schuldrecht
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Zweites Kapitel. Scliuldverkältnisse aus Rechtsgeschäften.

Verletzungen gedroht 166 . Sie begegnen auch in Gesindeordnungen,die einen polizeilichen Zwang nicht kennen 167 .

b. Auch gegen die Dienstherrschaft wird nach manchenGesindeordnungen auf Antrag des Gesindes ein polizeiliches Ver-fahren eingeleitet, in dessen Verlauf sie zur Erfüllung ihrer Ver-pflichtungen und insbesondere zur Annahme oder Wiederannahmedes Gesindes angehalten werden kann 108 . In Altpreufsen ist derwiderrechtlich zurückgewiesene oder entlassene Dienstbote sogargenötigt, zuvörderst die Polizei auzurufen, indem er auf Schadens-ersatz nur klagen kann, wenn die Polizei ihm die Hilfe versagtoder gegen ihn entscheidet oder die Herrschaft einer ihm günstigenpolizeilichen Entscheidung beharrlich nicht nachkommt 169 . Anderswohat er die Wahl 17 °. Allein ein unmittelbarer polizeilicher Zwanggegen die Herrschaft ist überall ausgeschlossen 171 .

c. Hinsichtlich des Schadensersatzes wegen Nicht-erfüllung werden die allgemeinen Grundsätze des bürgerlichenRechts vielfach durch Sonderbestimmungen abgewandelt. Manchevon den Gesindeordnuugen, die für beide Teile gleichmäfsig einenfesten Betrag bestimmen, der im Falle der vom anderen Teil ver-schuldeten Aufhebung des Vertrages anstatt des erweislichenSchadens als Entschädigung beansprucht werden kann, gewährenjedem Teil denselben Anspruch gegen den Vertragsbrüchigen anderen

168 Preufs. Ges. v. 24. April 1854, ausgedehnt auf Schleswig-Holsteinunterm 6. Febr. 1878, auf Hessen-Nassau unterm 27. Juni 1886; in Hannovernoch Str.G.B. v. 25. Mai 1847 § 298. Bayr. Pol.Str.G.B. v. 1871 a. 106110,Sachs. § 31 2 , 45, 46 2 , Meckl. V. v. 3. Aug. 1892 (Buclika S. 64ff.), Weim.§ 51 Z. 24, Altenb. § 88, Oldenb. § 78, Schaumh. § 81, Anh. § 53 Z. 34,Schwarzh.-R. § 25 u. 41, S. § 26 u. 42, Reufs j. L. §96, Lipp. § 16 u. 28.Über die besonderen Strafen der Doppelverdingung oben S. 649 Anm. 38.

167 Mein. a. 27, 34 Z. 3, Kob.-Goth. § 32, 46, 88, Reufs ä. L. § 47, Wald.§ 30, Brem. § 90, Hamb. § 40. Über Strafe der Doppelverdingung (aufser inHamb.) oben S. 649 Anm. 38.

168 Preufs. § 47 u. 160166, Rhein. § 15 u. 41, Yorpomm. § 154-160,Lipp. § 5 u. 29, Hess. a. 20.

189 Vgl. Dernburg § 314 Anm. 8.

170 Hess. a. 20: er kann auf Erfüllung klagen oder polizeiliches Ein-schreiten verlangen oder sofort Schadensersatz statt Erfüllung fordern.

171 Preufs. § 161 mit § 47, Yorpomm. § 155, Rhein. § 41 mit § 15, Lipp.§ 29 mit § 5. Ygl. auch die ausdrücklichen Bestimmungen in Sachs. § 89,Oldenb. § 65, Kob.-Goth. § 85, Schaumh. § 69. Doch hat nach Hess. a. 20die vom Dienstboten angerufene Polizeibehörde genau so wie im umgekehrtenFall (oben S. 675 Anm. 163) zu verfahren, also den Dienstherrn unter Androhungeiner auf Antrag vom Strafrichter zu erkennenden Strafe zur Aufnahme oderWiederaufnahme des Dienstboten aufzufordern.